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Verfahrensrecht

VwGH: § 24 VwGVG – Absehen von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung

Parteien bei einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären sind

19. 04. 2021
Gesetze:   § 24 VwGVG, Art 6 EMRK, Art 47 GRC
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Absehen von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung

 
GZ Ra 2020/09/0046, 26.02.2021
 
VwGH: Parteien bei einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären sind.
 
Der VwGH hat zudem bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art 6 EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen ist. Diese zu Art 6 EMRK entwickelte Rsp findet in gleicher Weise für das auf Art 47 GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung Anwendung.
 
 

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