Soweit der Revision die Ansicht zugrunde liegt, eine vollmachtslose Rechtsmittelerhebung sei auch ohne ausdrückliche Genehmigung ohne Weiteres dem vermeintlichen Rechtsmittelwerber zuzurechnen, weil er den Vorteil eines fristgerechten Rechtsmittels ziehe, ist sie darauf zu verweisen, dass dafür nach § 1016 ABGB nicht nur das Vorliegen eines vorteilhaften Rechtsgeschäftes, sondern auch das tatsächliche Zuwenden des Vorteils erforderlich ist; dies setzt wiederum voraus, dass dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiters bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will
GZ Ra 2020/14/0511, 26.02.2021
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das VwG die Beschwerde zurück und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei. Begründend führte das VwG aus, dass der Vorsorgebevollmächtigte nicht wirksam eine Untervollmacht habe erteilen können, weshalb die vom Unterbevollmächtigten (Rechtsberater) erhobene Beschwerde nicht dem Revisionswerber zuzurechnen und daher als unzulässig zurückzuweisen sei. Gründe für eine Unvermeidlichkeit der Unterbevollmächtigung iSd § 1010 ABGB seien nicht erkennbar. Für weitere Ermittlungen oder ein Verbesserungsverfahren bestehe angesichts der eindeutigen Formulierung der Vorsorgevollmacht keine Veranlassung.
VwGH: Soweit der Revision die Ansicht zugrunde liegt, eine vollmachtslose Rechtsmittelerhebung sei auch ohne ausdrückliche Genehmigung ohne Weiteres dem vermeintlichen Rechtsmittelwerber zuzurechnen, weil er den Vorteil eines fristgerechten Rechtsmittels ziehe, ist sie darauf zu verweisen, dass dafür nach § 1016 ABGB nicht nur das Vorliegen eines vorteilhaften Rechtsgeschäftes, sondern auch das tatsächliche Zuwenden des Vorteils erforderlich ist. Dies setzt wiederum voraus, dass dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiters bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will. Feststellungen, die diese Beurteilung ermöglichen würden, wurden weder im angefochtenen Beschluss getroffen noch von der Revision konkret als fehlend bemängelt.