Die Klage wird vom Kläger mehrfach ausdrücklich als Titelergänzungsklage bezeichnet; das Rechtsschutzziel des Klägers war evidentermaßen von Anfang an auf Präzisierung des im seinerzeitigen Verfahren erwirkten Exekutionstitels gerichtet; woraus das Berufungsgericht die Annahme ableitet, dem Kläger gehe es „erkennbar“ darum, ein Feststellungsurteil zu erwirken, das den konkreten Servitutsverlauf bestimme, nicht hingegen darum, eine für das Vollstreckungsverfahren allenfalls zu unbestimmte Determinierung zu sanieren, ist nicht nachvollziehbar
GZ 6 Ob 132/20k, 18.02.2021
OGH: Zweck einer Klage nach § 10 EO ist es, dem betreibenden Gläubiger einen Rechsbehelf zur Hand zu geben, wenn ihm die in den gesetzlich vorgegebenen Fällen erforderlichen urkundlichen Nachweise seines – objektiv gegebenen – Vollstreckungsanspruchs nicht bzw nicht in der im Gesetz geforderten Form zur Verfügung stehen. Sie setzt die Existenz eines – wenn auch in dieser Form für sich allein nicht exekutionsfähigen – Exekutionstitels voraus.
Das Urteil nach § 10 EO schafft keinen neuen Exekutionstitel, sondern ergänzt im Fall des § 7 Abs 1 EO die im bereits vorhandenen fehlenden oder unklaren Angaben und ersetzt in den anderen Fällen die zur Exekutionsführung sonst erforderlichen Urkunden. Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs.
Seit der EO-Novelle 1991 ist die Sanierung eines unbestimmten Exekutionstitels (§ 7 Abs 1 EO) durch Titelergänzungsklage möglich. Auch in diesem Fall wird aber kein neuer Exekutionstitel geschaffen, sondern sollen Mängel eines bereits bestehenden, der den Erfordernissen des § 7 Abs 1 EO nicht entspricht, behoben werden.
Nach Jakusch ist, wenn es dem Exekutionstitel an der bestimmten Bezeichnung des Anspruchs mangelt, das Klagebegehren wie folgt zu formulieren:
„Der im Urteil des … vom …, GZ …, dem Kläger zugesprochene Anspruch auf … wird wie folgt präzisiert …“. Demgegenüber wurde in der Entscheidung 3 Ob 143/97v der Exekutionstitel lediglich bezüglich der näher bezeichneten Ergänzung als „vollstreckbar“ bezeichnet.
Damit entspricht im vorliegenden Fall das Begehren des Klägers der in der Lit empfohlenen Formulierung für eine Titelergänzungsklage bei mangelnder Bestimmtheit des ursprünglichen Titels. Die Klage wird vom Kläger auch mehrfach ausdrücklich als Titelergänzungsklage bezeichnet.
Das Rechtsschutzziel des Klägers war evidentermaßen von Anfang an auf Präzisierung des im seinerzeitigen Verfahren erwirkten Exekutionstitels gerichtet. Woraus das Berufungsgericht die Annahme ableitet, dem Kläger gehe es „erkennbar“ darum, ein Feststellungsurteil zu erwirken, das den konkreten Servitutsverlauf bestimme, nicht hingegen darum, eine für das Vollstreckungsverfahren allenfalls zu unbestimmte Determinierung zu sanieren, ist nicht nachvollziehbar.
Damit hat das Berufungsgericht mit seiner „Maßgabebestätigung“ dem vom Kläger begehrten Rechtsschutzziel gerade nicht entsprochen. Inhaltlich handelt es sich bei der Entscheidung des Berufungsgerichts daher trotz Verwendung der Formulierung, wonach der Berufung nicht Folge gegeben werde, um eine Abänderung des Urteils des Erstgerichts.
Zwar stellt die Auslegung des Prozessvorbringens wegen ihrer regelmäßigen Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist bzw das Rechtsmittelgericht zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist. Die Auslegung von Parteivorbringen und Antrag gegen den erklärten Willen einer Partei ist unvertretbar und daher vom OGH aufzugreifen.
In Stattgebung der Revision war daher die Entscheidung des Berufungsgerichts spruchgemäß dahin abzuändern, dass die zutreffende Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wurde.