Die Beurteilung der Vorinstanzen, das Fehlen jeglicher Angaben zur Einhaltung der Notariatsaktsform gem § 76 Abs 2 GmbHG bei Abschluss der im Anmeldeschriftsatz angeführten Abtretungsverträge sei – im Zusammenhalt mit der ursprünglichen Unvollständigkeit der Anmeldung im Hinblick auf die Geschäftsanteile des abtretenden Gesellschafters – geeignet gewesen, Bedenken gegen die Wirksamkeit der Anteilsübertragung zu wecken, hält sich im Rahmen des dem Rekursgericht eingeräumten Beurteilungsspielraums; mit dem Revisionsrekursvorbringen, die Formvorschrift sei „natürlich“ gewahrt, dies mache aber wegen der eingeschränkten Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts ohnedies „keinen Unterschied“, wird keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung aufgezeigt
GZ 6 Ob 196/20x, 18.02.2021
OGH: Nach stRsp muss bei einem Übergang von Geschäftsanteilen an einer GmbH aufgrund eines Abtretungsvertrags dieser (Notariatsakt gem § 76 Abs 2 Satz 1 GmbHG) im Zug der vereinfachten Anmeldung durch den Geschäftsführer gem § 11 FBG grundsätzlich nicht vorgelegt werden, es sei denn, das Firmenbuchgericht hätte Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen. Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts kann sich daher im Fall des vom Geschäftsführer angezeigten Gesellschafterwechsels grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob der angezeigte Vorgang dem Gesetz und der Satzung entspricht.
Die eingeschränkte Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts ist damit zu begründen, dass einerseits die gesetzliche Anmeldungsregelung des § 26 GmbHG die Vorlage von Urkunden nicht vorschreibt, sowie außerdem der Geschäftsführer vor der Anmeldung eines Gesellschafterwechsels nach § 26 Abs 1 GmbHG die formelle und materielle Richtigkeit des Übertragungsakts und seine Rechtswirksamkeit zu prüfen hat und ihn nach § 26 Abs 2 GmbHG eine besondere schadenersatzrechtliche Haftung für die Richtigkeit seiner Angaben in der Firmenbuchanmeldung trifft. Das Firmenbuchgericht darf sich daher grundsätzlich auf die Richtigkeit der Wissenserklärungen des Geschäftsführers verlassen.
Der Anmeldeschriftsatz hat daher jene Tatsachen zu enthalten, anhand derer wenigstens die eingeschränkte Prüfung des Firmenbuchgerichts erfolgen kann. Dazu wird vertreten, dass der Anmeldeschriftsatz auch die Angabe zu enthalten hat, dass die Abtretung auf Grundlage eines Notariatsakts erfolgt ist, wobei der Name des Notars und das Datum des Notariatsakts anzugeben sind.
Ob Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen, die eine Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts auslösen, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, das Fehlen jeglicher Angaben zur Einhaltung der Notariatsaktsform gem § 76 Abs 2 GmbHG bei Abschluss der im Anmeldeschriftsatz angeführten Abtretungsverträge sei – im Zusammenhalt mit der ursprünglichen Unvollständigkeit der Anmeldung im Hinblick auf die Geschäftsanteile des abtretenden Gesellschafters – geeignet gewesen, Bedenken gegen die Wirksamkeit der Anteilsübertragung zu wecken, hält sich im Rahmen des dem Rekursgericht eingeräumten Beurteilungsspielraums. Mit dem Revisionsrekursvorbringen, die Formvorschrift sei „natürlich“ gewahrt, dies mache aber wegen der eingeschränkten Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts ohnedies „keinen Unterschied“, wird keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung aufgezeigt.
Soweit die Rechtsmittelwerber vorbringen, Bedenken des Firmenbuchgerichts hätten nicht zur Antragsabweisung führen dürfen, sondern das Firmenbuchgericht lediglich zu zweckdienlichen Erhebungen im Rahmen seiner Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung veranlassen müssen, übersehen sie, dass das Erstgericht der Gesellschaft vor der Antragsabweisung ohnehin zweimal erfolglos die Vorlage der Abtretungsverträge auftrug.