Aus der treuwidrigen und damit nichtigen Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds folgt die Treuwidrigkeit und Nichtigkeit der Wahl eines anderen Aufsichtsratsmitglieds anstelle des abberufenen Aufsichtsratsmitglieds
GZ 6 Ob 140/20m, 18.02.2021
OGH: Der OGH hat bereits zu den Rechtsfolgen der Nichtigkeit von Beschlüssen auf Folgebeschlüsse Stellung genommen, wenn zwischen den Beschlüssen ein Zusammenhang besteht. Demnach liegt Nichtigkeit eines späteren Beschlusses der Hauptversammlung einer AG vor, wenn dieser sachlich an den früheren anschließt und seinem Inhalt nach die Gültigkeit desselben voraussetzt, mag das ausdrücklich ausgesprochen sein oder sich nur aus dem Zusammenhang ergeben. In diesen Fällen hat die Nichtigerklärung des ersten Beschlusses auch die Nichtigkeit des zweiten zur Folge, da mit dem ersten Beschluss eine notwendige Voraussetzung für das Bestehen des zweiten fortfällt. Diese Rechtsfolge erfasst nicht nur Folgebeschlüsse, die durch die Nichtigkeit des vorangehenden Beschlusses „sachlich widersprüchlich“ oder perplex (also inhaltlich so ausgestaltet, dass sich durch Auslegung kein durchführbarer Sinn ermitteln lässt) sind. Die Nichtigkeit des Folgebeschlusses erfasst etwa auch die Erteilung der Zustimmung zum Geschäftsbericht des Aufsichtsrats, wenn bereits die Beschlüsse auf Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nichtig waren. Hier leitete der OGH die Nichtigkeit aus dem untrennbaren inneren Zusammenhang ab und stellte klar, dass davon auch „nicht perplexe“ Beschlüsse erfasst sein können.
Diese Grundsätze sind auch auf die Beschlüsse von Vereinsorganen anzuwenden, die an ungültige frühere Beschlüsse anschließen. Sie gelten auch für das GmbH-Recht, namentlich für Fälle, in denen die Gesellschafterversammlung an einen früheren Beschluss anknüpfen wollte, der durch einen anderen Beschluss geändert oder modifiziert oder aufgrund einer erfolgreichen Beschlussanfechtung für nichtig erklärt wurde.
IdS folgt aus der treuwidrigen und damit nichtigen Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds die Treuwidrigkeit und Nichtigkeit der Wahl eines anderen Aufsichtsratsmitglieds anstelle des abberufenen Aufsichtsratsmitglieds.