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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Begriff des „Begünstigten“ (PSG)

Begünstigte sind nur solche Personen, deren aktuelle Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht, Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt ist, haben nur ein Anwartschaftsrecht

13. 04. 2021
Gesetze:   § 5 PSG, § 9 PSG, § 10 PSG
Schlagworte: Privatstiftungsrecht, Begünstigter, Bestimmung in der Stiftungserklärung, Stiftungsurkunde, Ersatzbegünstigter, Bedingung, Befristung, Anwartschaftsrecht

 
GZ 6 Ob 24/21d, 18.02.2021
 
OGH: Unter dem Begriff des „Begünstigten“ wird verstanden, wer Zuwendungen von der Privatstiftung erhält bzw wem Vorteile aus der Privatstiftung zukommen sollen. Nach § 5 PSG ist Begünstigter der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs 1 Z 3 PSG), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Grundsätzlich hat die Stiftungsurkunde gem § 9 Abs 1 Z 3 PSG die Bezeichnung des Begünstigten oder die Angabe einer Stelle zu enthalten, die den Begünstigten festzustellen hat. Ist die Festlegung der Begünstigten einer Stelle übertragen, dann ist diese in ihrer Entscheidung an den Stiftungszweck und die näheren Regelungen der Stiftungserklärung gebunden. Es lassen sich verschiedene Begriffspaare unterscheiden: Es gibt Begünstigte, die in der Stiftungserklärung bezeichnet werden und solche, die durch eine Stelle festgelegt werden; Begünstigte mit und ohne klagbaren Anspruch; aktuelle und lediglich potenziell Begünstigte, deren Begünstigtenstellung noch nicht begonnen hat; sowie je nach Zuwendung Einmalbegünstigte und laufend Begünstigte.
 
Bei der Festlegung der Begünstigten besteht erheblicher Gestaltungsspielraum: Der Stifter kann die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret bezeichnen oder aufgrund objektivierbarer Umstände individualisieren und hiebei in jede Richtung nähere Gestaltungen vornehmen, zB Begünstigtenquoten festlegen, Beginn und Ende der Begünstigtenstellung definieren, diese von Bedingungen abhängig machen oder mit Auflagen versehen; der Stifter kann auch mehrere Personen gleichzeitig als Begünstigte vorsehen, „Ersatzbegünstigte“ bei Ausfall eines Begünstigten bestimmen oder auf sonstige Weise (etwa durch Anordnung einer analogen Anwendung erbrechtlicher Bestimmungen) Nachfolgeregelungen schaffen. Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung; ist der Beginn der Begünstigtenstellung hingegen von sonstigen Bedingungen (etwa Erreichen eines bestimmten Alters) abhängig, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit Eintritt dieser Bedingung. Insoweit sind Begünstigte nur solche Personen, deren aktuelle Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht, während Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt (oder für die Zukunft) befristet ist, noch nicht Begünstigte iSd § 5 PSG sind. Diese potentiell Begünstigten haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung. Das gilt auch, wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein.
 
 

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