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Strafrecht

OGH: § 147 Abs 1a StGB – Betrug iZm Blutdoping

§ 147 Abs 1a StGB enthält zwei rechtlich gleichwertige Tatbestandsvarianten (Täuschung über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode) und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt

13. 04. 2021
Gesetze:   § 147 StGB
Schlagworte: Betrug, Blutdoping, alternatives Mischdelikt

 
GZ 11 Os 49/20w, 08.01.2021
 
OGH: § 147 Abs 1a StGB enthält zwei rechtlich gleichwertige Tatbestandsvarianten (Täuschung über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode) und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Erfüllen die vom Schuldspruch umfassten Taten eine der Varianten (hier: Methoden des „Blutdopings", über deren Anwendung der Angeklagte täuschte und die nach der [jährlich erneuerten] Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl 1991/451, [zur Zeit der jeweiligen Anwendung] verboten waren), ist es unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion unschädlich, wenn durch das Erstgericht - rechtlich verfehlt - auch die andere Variante bejaht wird, obwohl nicht durch Feststellungen geklärt ist, ob der Angeklagte - wie vom Tatbestand insoweit vorausgesetzt - über die Anwendung auch dieser Tatbestandsvariante (hier: Täuschung über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs) täuschte.
 
 

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