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Zivilrecht

OGH: Zur Exekutionsführung als Voraussetzung für Unterhaltsvorschüsse

Für eine zielführende Exekution reicht die bloße Antragstellung nicht aus, sondern es ist bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Vorschussantrag auch Aufträgen des Exekutionsgerichts, wie etwa zur Vorlage des Exekutionstitels, nachzukommen

13. 04. 2021
Gesetze:   § 3 UVG, §§ 54b ff EO
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Antragstellung, Exekutionsführung, Forderungsexekution, Exekutionsantrag, vereinfachtes Bewilligungsverfahren, Einspruch, Vorlage des Titels

 
GZ 10 Ob 45/20w, 24.11.2020
 
OGH: Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 UVG setzt voraus, dass das Kind zuvor gegen den Unterhaltsschuldner exekutive Schritte beantragt oder dem Exekutionsantrag gleichgestellte Schritte gesetzt hat, wie sie in § 3 Z 2 UVG angeführt sind. Andere als die dort genannten Schritte müssen nicht gesetzt werden. Es ist auch nicht nötig, diese immer wieder zu wiederholen, solange ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen Exekutionsantrag und Vorschussantrag besteht. Erhält ein Unterhaltsschuldner laufende Bezüge iSd § 290a EO, so werden Unterhaltsvorschüsse nur gewährt, wenn das Kind vorher Schritte gesetzt hat, um den gesamten laufenden Unterhalt durch eine zielführende Exekution auf die künftig fällig werdenden laufenden Bezüge des Unterhaltsschuldners hereinzubringen. Die bloße Tatsache einer Exekutionsführung für sich allein führt aber noch nicht zu einer dauerhaften Möglichkeit, in Zukunft Vorschüsse auf der Grundlage von § 3 Z 2 UVG zu beantragen. Die Exekutionsführung muss bis zur Vorschussantragstellung grundsätzlich zielführend bleiben.
 
Im vorliegenden Fall haben die Kinder den Exekutionsantrag nach § 294a EO eingebracht. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) musste dem Exekutionsantrag zwar keine Ausfertigung des Exekutionstitels beigelegt werden (§ 54b Abs 2 Z 2 EO) und es war nur aufgrund der Angaben im Exekutionsantrag zu entscheiden (§ 54b Abs 2 Z 3 EO). Gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren ergangene Exekutionsbewilligung erhob der Vater aber Einspruch nach § 54c EO. Aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs wurde den Kindern als Unterhaltsgläubigern nach § 54e Abs 1 EO aufgetragen, eine Ausfertigung des im Exekutionsantrag genannten Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit binnen fünf Tagen vorzulegen. Diesen Auftrag haben die Kinder hier nicht erfüllt.
 
Für eine zielführende Exekution reicht die bloße Exekutionsantragstellung aber hier nicht aus. Vielmehr ist bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Vorschussantrag auch Aufträgen des Exekutionsgerichts, wie etwa zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54d EO, nachzukommen, um eine sofortige Einstellung der Exekution abzuwenden.
 
 

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