Bei der Einräumung einer Zwangsservitut kann der Enteignete Schadenersatz für unter § 364a ABGB fallenden zu duldenden Immissionen im Rahmen des außerstreitigen Entschädigungsverfahrens geltend machen
GZ 6 Ob 108/20f, 18.02.2021
OGH: Projektschäden/Unternehmensschäden sind solche Schäden, die durch den Bau oder Betrieb der auf der enteigneten Fläche errichteten Anlage, wie etwa einer Bundesstraße, entstehen. Darunter fällt va bei Teilenteignung die Wertminderung des Restgrundstücks durch vermehrte Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen und Verschlechterung oder Entzug der Zufahrtsmöglichkeit, Sichtbehinderung usw. Die bisherige Rsp verneinte die Einbeziehung von Projektschäden in die Berechnung der Entschädigung.
Aus dem Grund der Gleichbehandlung kann aber der Enteignete betreffend diese Immissionen materiell-rechtlich nicht anders behandelt werden als die nicht von der Enteignung betroffenen Nachbarn. Müssen daher die (nicht enteigneten) Nachbarn die von dem für die Enteignung kausalen Projekt ausgehenden Immissionen entschädigungslos dulden (weil sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten oder die ortsübliche Benutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen; § 364 Abs 2 ABGB), kann auch dem Enteigneten insoweit keine Entschädigung zustehen. Soweit aber die Immissionen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, haben nach den einschlägigen Bestimmungen (nur) die Nachbarn des Grundstücks, von dem die Immissionen ausgehen, entweder den Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB oder - im Fall einer behördlich genehmigten Anlage - den Schadenersatzanspruch nach § 364a ABGB.
Auch bei einer behördlich genehmigten Starkstromleitung - wie hier - handelt es sich um eine behördlich genehmigte Anlage nach § 364a ABGB, weshalb für Nachbarn Ansprüche nach dieser Gesetzesbestimmung denkbar sind. 364a ABGB regelt aber nur Ansprüche der Nachbarn und ist deshalb nicht einschlägig, weil hier nicht Ansprüche der Nachbarn, sondern solche des durch Einräumung einer Zwangsservitut teilenteigneten Grundeigentümers selbst zu beurteilen sind. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass entgegen der bisherigen Rsp der Enteignete Schadenersatz für unter § 364a ABGB fallende zu duldende Immissionen im Rahmen des außerstreitigen Entschädigungsverfahrens geltend machen kann.