Die Anerkennung des Mangels durch den Gewährleistungsschuldner, was va durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch geschieht, unterbricht die Gewährleistungsfrist, sodass diese mit der Vollendung der Verbesserung bzw mit dem erfolglosen Verbesserungsversuch neu zu laufen beginnt
GZ 4 Ob 21/21y, 23.02.2021
OGH: Die für die Hemmung und die Unterbrechung von Verjährungsfristen entwickelten Grundsätze sind auch auf Gewährleistungsfristen anzuwenden. Dementsprechend unterbricht die Anerkennung des Mangels durch den Gewährleistungsschuldner, was va durch eine Verbesserungszusage oder einen Verbesserungsversuch geschieht, die Gewährleistungsfrist, sodass diese mit der Vollendung der Verbesserung bzw mit dem erfolglosen Verbesserungsversuch neu zu laufen beginnt.
Ob eine Erklärung oder ein Erklärungsverhalten ein (deklaratives) Anerkenntnis bildet, das für die Unterbrechung der Verjährungsfrist genügt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet idR keine erhebliche Rechtsfrage.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass im Anlassfall die Gewährleistungsfrist durch die - im Hinblick auf die Reklamationen des Klägers erfolgte - Entgegennahme des Fahrzeugs durch den Beklagten unterbrochen worden sei, steht mit diesen Rechtsprechungsgrundsätzen im Einklang. Soweit der Beklagte argumentiert, dass die Reparaturversuche nicht der Mängelbehebung gedient hätten, ignoriert er die Feststellungen und geht von seinem Wunschsachverhalt aus. Dass eine Behebung des fehlenden Allradantriebs nicht möglich war, ändert nichts an dem - wenn allenfalls auch nur vorgetäuschten - Erklärungsverhalten des Beklagten und das dadurch beim Kläger hervorgerufene Verständnis.