Wenn der Käufer die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm insbesondere nicht auf dem Weg des Benützungsentgelts auch die merkantile Wertminderung des Fahrzeugs einfach aufgebürdet werden
GZ 4 Ob 21/21y, 23.02.2021
OGH: Bei der Bemessung der Höhe des angemessenen Benützungsentgelts im Fall der Rückabwicklung von Kaufverträgen über ein Kfz ist jener Aufwand zu ermitteln ist, den ein Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Dies erfolgt dadurch, dass vom konkret angemessenen Kaufpreis für das übergebene Fahrzeug der Händlereinkaufspreis im Fall der Weiterveräußerung durch den Käufer nach dem Gebrauch abgezogen wird.
Auch bei dieser Berechnungsmethode ist der Wertverlust (merkantiler Minderwert durch den Verlust der Neuheit oder Wertverlust durch bloßen Zeitablauf) jedenfalls nur bis zu jenem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Kläger erstmals berechtigt die Wandlung begehrt hat; dem Käufer kann dieser Wertverlust nicht einfach aufgebürdet werden, wenn er die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten hat.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass diese Berechnungsmethode nicht die einzig zulässige ist. Vielmehr ist der angemessene Betrag für die Kfz-Nutzung nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall zu ermitteln. Dabei kommt es auf jenen tatsächlichen Nutzen an, den der Käufer durch die fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, weil er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat; es kommt also auf die durch die Nutzung der fremden Sache ersparten Auslagen an. Zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses kann die Bemessung des Benützungsentgelts auch nach § 273 ZPO erfolgen.
Die Vorinstanzen haben hier diese Grundsätze richtig wiedergegeben und davon ausgehend ausführlich begründet, warum sie im Anlassfall das konkret ermittelte Gebrauchsentgelt für angemessen erachten. Bei seiner Argumentation, wonach hier kein Wertverlust durch den Verlust der Neuheit denkbar sei, weil es sich um ein Gebrauchtfahrzeug gehandelt habe, übersieht der Beklagte, dass - wenn der Käufer die Wandlung nicht zu vertreten hat - nicht nur ein allfälliger merkantiler Minderwert durch den Verlust der Neuheit, sondern gleichermaßen auch der Wertverlust durch den (hier besonders langen) bloßen Zeitablauf während der Gebrauchszeit angemessen auszuscheiden ist. Die Alternativrechnung des Beklagten ist demnach unrichtig. Warum die von ihm zugrunde gelegte Formel zwingend sein soll und die Überlegungen der Vorinstanzen zu einem unangemessenen Ergebnis führen, vermag er nicht schlüssig darzulegen.