Im baurechtlichen Verfahren zur Errichtung einer Fernmeldeanlage darf der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn nicht herangezogen werden, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz "Fernmeldewesen" umfasst ist
GZ Ra 2018/06/0324, 16.02.2021
VwGH: Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass in baurechtlichen Verfahren betreffend Fernmeldeanlagen der Aspekt des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn gegenüber den von Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren nicht herangezogen werden darf, weil dieser Aspekt im Falle einer Fernmeldeanlage von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ umfasst ist.