Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs 3 VwGG wird nach stRsp des VwGH ua dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe iSd Anordnung des § 28 Abs 3 VwGG vorliegt
GZ Ra 2020/22/0275, 18.01.2021
VwGH: Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs 3 VwGG wird nach stRsp des VwGH ua dann nicht entsprochen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe iSd Anordnung des § 28 Abs 3 VwGG vorliegt.
Die vorliegende außerordentliche Revision enthält unter der Überschrift „Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde“ (Fehler im Original) Ausführungen, mit denen in weiten Teilen ihrem Inhalt nach Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG), dargelegt werden. Seitenlange Ausführungen zur Begründung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder vermeintlichen Verfahrensmängeln - insbesondere solchen der Verwaltungsbehörde - vermögen das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht darzulegen. Es ist daher nicht erkennbar, welche konkrete Rechtsfrage der VwGH beantworten sollte. Von einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe iSd oben genannten Jud kann daher keine Rede sein.