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Verfahrensrecht

VwGH: § 32 VwGVG – zur Wiederaufnahme

Wie sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 32 VwGVG ergibt, bezieht sich die in § 32 Abs 2 2. Satz VwGVG enthaltene Regelung des Fristbeginns bei Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung auf das Erkenntnis des VwG, durch welches das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde; der Hinweis auf den Zeitpunkt der Zustellung des in der gegenständlichen Rechtssache ergangenen Beschlusses des VwGH geht daher ins Leere

12. 04. 2021
Gesetze:   § 32 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Wiederaufnahme, Frist

 
GZ Ra 2021/06/0004, 16.02.2021
 
VwGH: § 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des VwG abgeschlossenen Verfahrens und sieht vor, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim VwG einzubringen ist (vgl § 32 Abs 2 1. Satz). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt (vgl § 32 Abs 2 2. Satz).
 
Wie sich aus dem insoweit klaren Wortlaut der dargestellten Bestimmungen ergibt, bezieht sich die in § 32 Abs2 2. Satz VwGVG enthaltene Regelung des Fristbeginns bei Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung auf das Erkenntnis des VwG, durch welches das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde. Der Hinweis auf den Zeitpunkt der Zustellung des in der gegenständlichen Rechtssache ergangenen Beschlusses des VwGH geht daher ins Leere.
 
 

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