Es trifft zwar zu, dass gerade im Oppositionsverfahren an die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen sind, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll, weshalb jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit zu Lasten des Klägers geht; das geht allerdings nicht so weit, dass der Oppositionskläger auch jene Umstände zu behaupten und zu beweisen hätte, die allenfalls seinem Vorbringen entgegenstehen könnten; es liegt auf der Hand, dass die vertraglich festgelegte (und titulierte) Pflicht der Klägerin, die Kaution im Fall ihres teilweisen Verbrauchs zur Abdeckung von Mietzinsrückständen zu ergänzen (bzw, wie im konkreten Fall, infolge vollständigen Verbrauchs zur Gänze neuerlich zu erlegen), nur so lange bestehen kann, wie das Entstehen von durch sie zu sichernden Ansprüchen denkbar ist; zu diesem Thema hat die Klägerin explizit vorgebracht, dass solche Ansprüche der Beklagten nicht bestünden; iSd oben Gesagten war es allein Sache der Beklagten, in Bestreitung dieses Vorbringens konkret anzuführen, welche durch die Kaution gesicherten Ansprüche sie gegen die Klägerin habe
GZ 3 Ob 174/20i, 30.11.2020
OGH: Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Klägerin auf einen tauglichen Oppositionsgrund gestützt hat:
Als Oppositionsgrund kommt jeder nach Entstehung des Titels verwirklichte Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben. Sie ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens.
Es trifft zwar zu, dass gerade im Oppositionsverfahren an die Behauptungs- und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen sind, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll, weshalb jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit zu Lasten des Klägers geht. Das geht allerdings nicht so weit, dass der Oppositionskläger auch jene Umstände zu behaupten und zu beweisen hätte, die allenfalls seinem Vorbringen entgegenstehen könnten.
Die Klagebehauptung, den Beklagten stünden nach der unstrittig erfolgten Rückstellung des Bestandobjekts keine kompensationsfähigen Ansprüche iSd Kautionsvereinbarung zur Aufrechnung zur Verfügung, weshalb die diesbezügliche titulierte Zahlungspflicht der Klägerin erloschen sei, ist in sich schlüssig. Es liegt nämlich auf der Hand, dass die vertraglich festgelegte (und titulierte) Pflicht der Klägerin, die Kaution im Fall ihres teilweisen Verbrauchs zur Abdeckung von Mietzinsrückständen zu ergänzen (bzw, wie im konkreten Fall, infolge vollständigen Verbrauchs zur Gänze neuerlich zu erlegen), nur so lange bestehen kann, wie das Entstehen von durch sie zu sichernden Ansprüchen denkbar ist. Zu diesem Thema hat die Klägerin explizit vorgebracht, dass solche Ansprüche der Beklagten nicht bestünden. ISd oben Gesagten war es allein Sache der Beklagten, in Bestreitung dieses Vorbringens konkret anzuführen, welche durch die Kaution gesicherten Ansprüche sie gegen die Klägerin habe.
Die in der Revision ausführlich relevierte Frage der Beweislast für das Vorliegen solcher Ansprüche der Beklagten stellt sich hier im Übrigen schon deshalb nicht, weil das Erstgericht – wie im Folgenden darzulegen sein wird, zu Recht – ohnehin keine Feststellungen (und damit auch keine Negativfeststellungen, die allein die Frage nach der Beweislast aufwerfen könnten) zu diesem Thema getroffen hat.
Zunächst ist festzuhalten, dass es im Rahmen der Beurteilung, ob der betriebene Anspruch der Beklagten auf (neuerlichen) Erlag der Kaution aufgrund der Rückstellung des Bestandobjekts erloschen ist, nicht etwa darauf ankommt, ob die Beklagten irgendwelche (Schadenersatz-)Ansprüche gegen die Klägerin haben; relevant ist vielmehr nur, ob ihnen Ansprüche zustehen, deren Abdeckung die Kaution vereinbarungsgemäß dienen soll.
Zur Beantwortung dieser Frage ist – mangels jeglichen Vorbringens zu einer abweichenden oder ergänzenden mündlichen Vereinbarung der Streitteile – vom Wortlaut des Mietvertrags, konkret von dessen Punkt X. Abs 2, auszugehen. Demnach dient die Kaution (nur) der Abdeckung von Mietzinsrückständen und – im Hinblick auf die hier vorliegende besondere Konstellation der Vermietung eines Objekts, das nach Erlangen der von den Beklagten angestrebten Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans zwecks Errichtung eines Neubaus abgerissen werden soll (siehe Punkte III. Abs 3 und VI. des Mietvertrags) – von vom Mieter verursachten Mehrkosten gem Punkt IX. Abs 1, dh höheren Abbruch-, Aushub-, Entsorgungs- und/oder Errichtungskosten als sie bei einem Abbruch, einem Aushub, einer Entsorgung und einer Errichtung zum Zeitpunkt der Übergabe (offensichtlich gemeint: an die Mieterin) anfallen würden (vgl auch Punkt VIII. Abs 4 des Mietvertrags).
Solche Ansprüche, also höhere Abbruch-, Aushub-, Entsorgungs- und/oder Errichtungskosten, haben die Beklagten aber nicht einmal ansatzweise behauptet, weshalb auch die von ihnen vermissten ergänzenden Feststellungen zu ihrem Vorbringen entbehrlich sind. Vielmehr wird die Behauptung der Klägerin bestätigt, den Beklagten stünden keine kompensationsfähigen Forderungen iSd Kautionsvereinbarung zur Aufrechnung zur Verfügung.