Home

Verfahrensrecht

OGH: Umformulierung des Sicherungsbegehren durch Rekursgericht

Auch im Provisorialverfahren begründet ein Verstoß gegen § 405 ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens

06. 04. 2021
Gesetze:   § 405 ZPO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Provisorialverfahren, Umformulierung der Sicherungsbegehren durch Gericht, aliud

 
GZ 4 Ob 108/20s, 10.12.2020
 
Die Klägerin sieht in der Umformulierung der Sicherungsbegehren durch das Rekursgericht einen Verstoß gegen § 405 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat.
 
OGH: Das Gericht ist zur Modifizierung und Neufassung eines Begehrens nur berechtigt, wenn es dem Begehren eine klarere und deutlichere, dem tatsächlichen Rechtsschutzziel und Vorbringen des Klägers entsprechende Fassung gibt. Gegen § 405 ZPO wird somit dann verstoßen, wenn ein plus oder aliud zugesprochen wird, nicht hingegen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist. Auch im Provisorialverfahren begründet ein Verstoß gegen § 405 ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at