Es ist im Wege der Auslegung der Schiedsvereinbarung zu ermitteln, ob eine rechtsgestaltende Entscheidung mit der Schiedsvereinbarung zu vereinbaren ist
GZ 18 OCg 10/19y, 02.03.2021
OGH: Nach Art 23 Abs 1 ICC-SchiedsgerichtsO formuliert das Schiedsgericht, sobald es die Schiedsverfahrensakten erhalten hat, aufgrund der Aktenlage oder in Gegenwart der Parteien unter Berücksichtigung ihres aktuellen Vorbringens den Schiedsauftrag; dieser enthält ua eine zusammenfassende Darlegung des Vorbringens der Parteien und ihre Anträge sowie eine Liste der zu entscheidenden Streitfragen, es sei denn, das Schiedsgericht hält dies nicht für angemessen. Der Schiedsauftrag ist von den Parteien und dem Schiedsgericht zu unterschreiben (Art 23 Abs 2 ICC-SchiedsgerichtsO). Nachdem der Schiedsauftrag von den Parteien unterschrieben (oder im Falle der Weigerung einer Partei iSd Art 23 Abs 3 ICC-SchiedsgerichtsO durch den Gerichtshof genehmigt) worden ist, kann eine Partei neue Ansprüche nur geltend machen, soweit diese sich in den Grenzen des Schiedsauftrags halten oder das Schiedsgericht diese zugelassen hat. Das Schiedsgericht berücksichtigt dabei die Art der neuen Ansprüche, den Stand des Schiedsverfahrens und andere maßgebliche Umstände.
Nach § 611 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein Schiedsspruch (ua dann) aufzuheben, wenn er das Rechtsschutzbegehren der Parteien überschreitet. Ob das Schiedsgericht seine durch die Rechtsschutzanträge abgesteckten Befugnisse überschreitet, ist eine Frage des Streitgegenstands des Schiedsverfahrens, der sich nach dem Inhalt der Schiedsklage und allfälligen späteren Parteiendispositionen darüber (Klageausdehnung; Klageeinschränkung; Widerklage) bestimmt. Die Beurteilung richtet sich nach den zu § 405 ZPO entwickelten Grundsätzen. Ein Überschreiten des Rechtsschutzbegehrens wäre daher anzunehmen, wenn das Schiedsgericht dem Schiedskläger mehr oder etwas anderes zuspricht als beantragt.
Nach § 611 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein Schiedsspruch (ua dann) aufzuheben, wenn der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für welche die Schiedsvereinbarung nicht gilt, oder er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten. Eine solche Kompetenzüberschreitung des Schiedsgerichts liegt vor, wenn der Schiedsspruch einen von der Schiedsvereinbarung nicht mehr umfassten Gegenstand entscheidet. In einem solchen Fall wird die objektive Reichweite der Schiedsvereinbarung überschritten und es liegt damit Unzuständigkeit oder teilweise Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vor. Maßgeblich für die (Über-)Prüfung dieses Aufhebungsgrundes ist der Text der Schiedsvereinbarung. Welche Arten von (objektiv schiedsfähigen) Streitigkeiten und welche Rechtsverhältnisse letztlich von der Schiedsvereinbarung abgedeckt werden und ob zwischen Streitigkeit und Schiedsvereinbarung der geforderte notwendige Bezug (Konnex) besteht, ist im Wege der Auslegung der Schiedsvereinbarung zu ermitteln. Das gilt auch für die Frage, ob eine rechtsgestaltende Entscheidung mit der Schiedsvereinbarung zu vereinbaren ist.