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Wirtschaftsrecht

OGH: § 2 UWG – Vortäuschen einer langjährigen Tradition

Nach der Rsp fällt das Vortäuschen einer langjährigen Tradition, aus der das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualität, Zuverlässigkeit, Solidität und eine langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises ableitet, unter den Tatbestand der unlauteren Irreführung nach § 2 UWG; das Verständnis des Durchschnittsinteressenten entspricht demjenigen eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Kreise

06. 04. 2021
Gesetze:   § 2 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, Vortäuschen einer langjährigen Tradition, ehemaliges Unternehmen, Verständnis des Durchschnittsinteressenten

 
GZ 4 Ob 108/20s, 10.12.2020
 
Die Erstbeklagte macht geltend, es liege keine Irreführung bei Bezugnahme auf ein ehemaliges Unternehmen vor, dessen Geschäftswert (Goodwill) untergegangen sei. Die Josephinenhütte aus Schlesien sei in den 1950er Jahren in Huta Szkla Julia umbenannt worden, und seit der Umbenennung seien keine handgefertigten und mundgeblasenen Glaswaren unter der Bezeichnung Josephinenhütte hergestellt worden. Es sei daher ausgeschlossen, dass die beteiligten Verkehrskreise rund 70 Jahre später noch einen Zusammenhang zwischen der Bezeichnung Josephinenhütte und der ursprünglichen Glasmanufaktur herstellen.
 
OGH: Damit zeigt die Erstbeklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es kommt nicht darauf an, ob der Geschäftswert des historischen Unternehmens Josephinenhütte noch besteht oder bereits untergegangen ist. Die beanstandete Irreführung beruht vielmehr im Wesentlichen darauf, dass sich die Erstbeklagte wahrheitswidrig einer langjährigen Tradition und einer unmittelbaren Anknüpfung an ein historisches Unternehmen berühmt.
 
Nach der Rsp fällt das Vortäuschen einer langjährigen Tradition, aus der das Publikum besondere Erfahrungen, wirtschaftliche Leistungskraft, Qualität, Zuverlässigkeit, Solidität und eine langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises ableitet, unter den Tatbestand der unlauteren Irreführung nach § 2 UWG.
 
Nach der Rsp des Senats entspricht das Verständnis des Durchschnittsinteressenten demjenigen eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Kreise.
 
Legt man diesen Maßstab zugrunde, ist die Irreführungseignung zu verneinen. Der in Rede stehende Begriff Josephinenhütte wird vom heutigen Durchschnittsverbraucher (das sind alle Interessenten für Wein- und/oder Trinkgläser, nicht hingegen an der Geschichte der Glasproduktion interessierte Spezialisten) in erster Linie als Phantasiebezeichnung, nicht hingegen als Bezeichnung einer bestehenden Glashütte aufgefasst. Aber selbst wenn der Verkehr das strittige Zeichen gedanklich mit dem Ort einer Glasproduktion in Verbindung brächte, bewirkte dies noch nicht die Überzeugung beim Publikum, dass die derart gekennzeichneten Produkte vom werbenden Unternehmen auch selbst hergestellt worden sind, fallen doch im heutigen arbeitsteiligen Marktgeschehen häufig die Rollen von Produzent und Händler auseinander.
 
Die von der Klägerin zu ihrem gegenteiligen Standpunkt zitierte Rsp (4 Ob 42/08t, Klavierhersteller; 4 Ob 1/02d, Verkauf ab Fabrik; 4 Ob 312/77, Eigenerzeugung von Kleidung; 4 Ob 404/76, Möbelfabrik; 4 Ob 324/69, Weberei) betrifft allesamt Fälle eindeutigen Fehlverständnisses, die mit dem Anlassfall nicht vergleichbar sind. Die vom historischen Kontext losgelöste Verwendung des Kennzeichens iZm Gläsern bewirkt daher keine Irreführung.
 
 

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