Die Antragstellerin erkundigte sich mehrmals telefonisch nach dem Stand des Wiederaufnahmeverfahrens; da nicht festgestellt werden konnte, in welchen zeitlichen Abständen dies erfolgte, ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass solche Erkundigungen zumindest alle drei Monate zumutbar gewesen wären; die Antragstellerin hätte daher bei einer solchen Erkundigung spätestens im August 2018 Kenntnis von der rechtskräftigen Zurückweisung der vom Antragsgegner eingebrachten Wiederaufnahmsklage und somit vom Wegfall des Unterbrechungsgrundes erlangen können; berücksichtigt man, dass das Aufteilungsverfahren bereits mit erheblichem Kostenaufwand seit 2011 und somit fast neun Jahre lang geführt wird und noch nicht einmal der Antragsgegner einvernommen wurde, dass nach dem Akteninhalt Verfahrensverzögerungen – neben in der Sphäre des Gerichts gelegener Umstände (insbesondere mehreren Richterwechseln) – va durch das Verhalten des Antragsgegners hervorgerufen wurden und dass der Unterbrechungsbeschluss keinen Hinweis darauf enthielt, dass das Aufteilungsverfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werde, so begründete es bei objektivem Verständnis und redlicher Betrachtung insgesamt noch keine derart außergewöhnliche prozessuale Untätigkeit, die auf ihr mangelndes Interesse an der Erreichung ihres Verfahrensziels schließen ließe, dass sie erst im Jänner 2019 (also etwa fünf Monate nach – bei angemessener Erkundigung – möglicher Kenntnis vom Wegfall des Unterbrechungsgrundes) die Fortsetzung des unterbrochenen Aufteilungsverfahrens beantragt hat
GZ 1 Ob 116/20w, 24.11.2020
OGH: Gem § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Vermögensaufteilung, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht wird. Auf diese Präklusivfrist sind die allgemeinen Verjährungsbestimmungen und daher auch § 1497 ABGB analog anzuwenden. Die Unterbrechungswirkung eines rechtzeitigen Aufteilungsantrags setzt demnach eine „gehörige Fortsetzung“ des Verfahrens voraus. Bei der Beurteilung, ob eine solche vorliegt, kommt es nicht so sehr auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit an, sondern auf den Umstand, ob diese „gerechtfertigt“ war. Entscheidend ist demnach, ob das Verhalten des Klägers bzw Antragstellers ein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung bekundet. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es auch auf die Dauer der Untätigkeit an. Eine gehörige Fortsetzung ist demnach va dann auszuschließen, wenn eine ungewöhnliche Untätigkeit („beharrliche Nichtbetätigung“) an den Tag gelegt wird, die darauf schließen lässt, dass dem Anspruchswerber an der Erreichung seines Verfahrensziels nicht mehr gelegen ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, sodass auch keine „festen zeitlichen Grenzen“ gezogen werden können. Je kürzer die Untätigkeit, desto eher wird sie aber als üblich gewertet werden können, je länger sie dauert, umso beachtlicher müssen die Gründe für den Verfahrensstillstand sein, um die Untätigkeit noch als angemessen anzusehen.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts berücksichtigte der OGH in seiner bisherigen Rsp bei der Beurteilung, ob aus dem Gesamtverhalten einer Partei geschlossen werden kann, dass sie an der Erreichung ihres Prozessziels nicht mehr interessiert ist, durchaus auch die bereits verstrichene Prozessdauer. So sah er etwa zu 3 Ob 110/11i in der sechs Monate nach Ende der dreimonatigen Ruhensfrist beantragten Fortsetzung eines bereits vier Jahre dauernden Verfahrens, in dem schon beträchtliche Kosten aufgelaufen waren, noch keinen ausreichenden Hinweis darauf, dass dem Kläger nicht mehr an der Erreichung seines Prozessziels gelegen wäre. In einem anderen Fall (3 Ob 206/10f) wurde es als gehörige Verfahrensfortsetzung gewertet, dass ein bei Erhebung der Verjährungseinrede fast zwölf Jahre anhängiges Verfahren, in dem es wegen dem Beklagten zuzurechnender Verfahrensverzögerungen noch zu keiner Beweisaufnahme in der Hauptsache gekommen war, sechseinhalb Monate nach Kenntnis der klagenden Partei vom Wegfall des Unterbrechungsgrundes fortgesetzt wurde. Zu 6 Ob 569/85 argumentierte der OGH, aus einer etwa fünfmonatigen „Verspätung“ mit einer Prozesshandlung (Erlag eines Kostenvorschusses) könne „im Hinblick auf die wiederholte Klagserweiterung, die Dauer des Verfahrens und die langen Intervalle zwischen den einzelnen Verhandlungstagsatzungen“ noch nicht verlässlich auf ein mangelndes Interesse des Klägers an der Erreichung seines Prozessziels geschlossen werden, wobei auch berücksichtigt wurde, dass das (Erst-)Gericht nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, „dass es das Verfahren nur über Parteiantrag fortzusetzen gedenke.“
Im vorliegenden Fall erkundigte sich die Antragstellerin mehrmals telefonisch nach dem Stand des Wiederaufnahmeverfahrens. Da nicht festgestellt werden konnte, in welchen zeitlichen Abständen dies erfolgte, ging das Erstgericht zutreffend davon aus, dass solche Erkundigungen zumindest alle drei Monate zumutbar gewesen wären (vgl auch 1 Ob 121/20f, wo für die verjährungsrechtliche Erkundigungsobliegenheit beim Schadenersatz ungefähr dreimonatige „Erkundigungsintervalle“ – über den Stand eines für den Ersatzanspruch maßgeblichen Strafverfahrens – als angemessen erwogen wurden). Die Antragstellerin hätte daher bei einer solchen Erkundigung spätestens im August 2018 Kenntnis von der rechtskräftigen Zurückweisung der vom Antragsgegner eingebrachten Wiederaufnahmsklage und somit vom Wegfall des Unterbrechungsgrundes erlangen können. Berücksichtigt man, dass das Aufteilungsverfahren bereits mit erheblichem Kostenaufwand seit 2011 und somit fast neun Jahre lang geführt wird und noch nicht einmal der Antragsgegner einvernommen wurde, dass nach dem Akteninhalt Verfahrensverzögerungen – neben in der Sphäre des Gerichts gelegener Umstände (insbesondere mehreren Richterwechseln) – va durch das Verhalten des Antragsgegners hervorgerufen wurden und dass der Unterbrechungsbeschluss keinen Hinweis darauf enthielt, dass das Aufteilungsverfahren nur auf Antrag einer Partei fortgesetzt werde, so begründete es bei objektivem Verständnis und redlicher Betrachtung insgesamt noch keine derart außergewöhnliche prozessuale Untätigkeit, die auf ihr mangelndes Interesse an der Erreichung ihres Verfahrensziels schließen ließe, dass sie erst im Jänner 2019 (also etwa fünf Monate nach – bei angemessener Erkundigung – möglicher Kenntnis vom Wegfall des Unterbrechungsgrundes) die Fortsetzung des unterbrochenen Aufteilungsverfahrens beantragt hat.
Da sich der Revisionsrekurs somit als berechtigt erweist, sind die zu Unrecht auf eine Verfristung des Aufteilungsanspruchs gestützten Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und ist dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach inhaltlicher Prüfung des Aufteilungsantrags aufzutragen.