Da auch der Geschäftsanteil an einer GmbH einen Vermögensbestandteil darstellt, kann bei dessen Übertragung unter Erzielung eines Veräußerungserlöses nichts anderes gelten als beim Verkauf von Liegenschaftsvermögen
GZ 6 Ob 6/21g, 18.02.2021
OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass die Erlöse aus dem Verkauf von Liegenschaftsvermögen - selbst bei vereinbarter Ratenzahlung - als reine Vermögensumschichtungen zu behandeln und deshalb nicht als „Erträgnisse des Vermögens“ anzusehen sind, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als „Vermögenssubstanz“, und zwar selbst dann nicht, wenn bei der Liegenschaft ein Wertzuwachs durch den Verkauf realisiert wurde.
Da auch der Geschäftsanteil an einer GmbH einen Vermögensbestandteil darstellt, kann bei dessen Übertragung unter Erzielung eines Veräußerungserlöses nichts anderes gelten.
Der Vergleich in der Revision mit einer vom Unterhaltspflichtigen bezogenen Abfertigung - weshalb der bezogene Veräußerungserlös unter Berücksichtigung dessen „fernerer Lebenserwartung“ in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen wäre - geht fehl, handelt es sich doch bei einer Abfertigung letztlich um Arbeitsentgelt. Dass der Abtretungspreis den nicht entnommenen Gewinnen der Gesellschaft entsprochen hätte, lässt sich den Feststellungen aber nicht entnehmen.