Home

Zivilrecht

OGH: Zum gemeinsamen Vertreter der Inhaber von Teilschuldverschreibungen

Eine Bank, die als Zahlstelle der Emittentin tätig ist, kommt nicht als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger gem § 15a TSchVG in Betracht

06. 04. 2021
Gesetze:   § 1 TSchVG, § 15a TSchVG
Schlagworte: Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Anleihen, Inhaber, gemeinsamer Kurator, gemeinsamer Vertreter, Bank, Zahlstelle des Emittenten, Interessenkollision

 
GZ 1 Ob 238/20m, 28.01.2021
 
OGH: § 1 TSchVG sieht die gerichtliche Bestellung eines gemeinsamen Kurators für die jeweiligen Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen in jenen Fällen vor, „in welchen es sich ergibt, dass die Rechte dieser Besitzer wegen des Mangels einer gemeinsamen Vertretung gefährdet oder die Rechte eines anderen in ihrem Gang gehemmt würden“. In Angelegenheiten, die gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen betreffen, können die einzelnen Besitzer ihre Rechte nicht selbständig geltend machen (§ 9 Abs 1 TSchVG). Sowohl der gemeinsame Vertreter nach § 15a TSchVG als auch der Kurator nach § 1 TSchVG sind Vertreter der Anleihegläubiger. Ebenso wie die Bestellung des Kurators dient jene des gemeinsamen Vertreters (auch) dem Interesse der Anleihegläubiger an einer möglichst effektiven Durchsetzung ihrer Rechte. Während der Kurator nach § 1 TSchVG dieses Interesse primär hinsichtlich der schuldrechtlichen Ansprüche der Gläubiger wahrnimmt, ist der nach § 15a TSchVG bestellte gemeinsame Vertreter dazu nur iZm dem Pfandrecht berufen. Die Stellung des gemeinsamen Vertreters iSd § 15a TSchVG weist also deutliche Züge einer Kuratel auf, sodass auch bei der „Auswahl“ der Person des gemeinsamen Vertreters die zum „allgemeinen Kuratelsrecht“ entwickelten Grundsätze (zumindest sinngemäß) heranzuziehen sind.
 
Im vorliegenden Fall übernahm die in der Pfandurkunde gem § 15a TSchVG zur gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger bestellte Bank zusätzlich die Rolle der Zahlstelle der Emittentin. Als solche hat sie die Aufgabe, deren Zahlungen an die Anteilsinhaber weiterzuleiten. Sie ist für die Kupon- und Tilgungszahlungen „verantwortlich“, dient als zentrale Stelle für die Durchführung der Zahlungsflüsse und ist dabei nur der Emittentin gegenüber verpflichtet. Damit wird die Bank funktionell - als Erfüllungsgehilfin - in den Aufgabenbereich der Anleiheschuldnerin eingebunden, wodurch sie in ein besonderes Naheverhältnis zu ihr tritt. Aus dieser Nahebeziehung ergibt sich die Gefahr, dass die Bank die in ihrer Person zusammenfallenden Pflichten zur Wahrung einerseits der Interessen der Anleiheschuldnerin (als Zahlstelle) und andererseits jener der Anleihegläubiger (als gemeinsame Vertreterin gem § 15a TSchVG) nicht immer streng zu trennen vermag und sie sich auch in ihrer Funktion als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger (in der sie deren Rechte als Hypothekargläubiger auch gegenüber der Emittentin als Pfandbestellerin zu vertreten hat) nicht allein - wie eine von der Emittentin gänzlich unabhängige Person - von deren Interessen leiten lässt, sondern (auch) von den gegenläufigen Interessen der Emittentin. Sie kommt daher nicht als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger gem § 15a TSchVG in Betracht.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at