Die Pflege und (medizinische) Behandlung iZm dem Vollzug einer Unterbringung nach dem UbG erfolgt in Vollziehung der Gesetze
GZ 1 Ob 7/21t, 28.01.2021
OGH: Die ärztliche Behandlung untergebrachter Patienten regeln die §§ 35 bis 37 UbG. Nach § 35 erster Satz UbG darf der Kranke nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden. Diese Bestimmung erfasst (ebenso wie die §§ 36, 37 UbG) die Ausübung der Medizin insgesamt und bezieht sich damit sinngemäß auf die diagnostische, therapeutische, rehabilitative, krankheitsvorbeugende und pflegerische Tätigkeit während der Unterbringung. Die §§ 35 bis 37 UbG gelten für alle Heilbehandlungen während einer aufrechten Unterbringung, unabhängig davon, ob die konkrete Behandlung mit den Gründen der Unterbringung in Verbindung steht.
Die Unterbringung insgesamt beruht auf einem öffentlich-rechtlichen (Zwangs-)Verhältnis und ist damit hoheitlich. Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle damit im (ausreichend engem inneren und äußeren) Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze (§ 1 Abs 1 AHG) erfolgt anzusehen. Jede ärztliche Versorgung einer untergebrachten Person - und nicht nur die Behandlung der psychiatrischen Anlasskrankheit - steht in einem unmittelbaren Kontext zu der durch die Anordnung der Unterbringung geschaffenen, auf öffentlichem Recht beruhenden Gewahrsamssituation und wird daher ebenso wie die sonstige Pflege oder Betreuung während des Vollzugs der Unterbringung in Vollziehung des Gesetzes vorgenommen.