Die Asylbehörden sind nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EASO gebunden
GZ Ra 2021/20/0026, 11.02.2021
VwGH: Der VwGH hat in seiner Rsp dargelegt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen zu können. Demzufolge reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss.
Den Richtlinien des UNHCR ist besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht. Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EASO gebunden.
Wenn sich die revisionswerbenden Parteien gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den afghanischen Städten Mazar-e Sharif und Herat wenden und darauf verweisen, dass nach den „UNHCR-Richtlinien“ und den „EASO-Guidelines“ eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan lediglich alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Männern, nicht aber Familien „mit Frau und Kindern“ offenstehe, wird eine Rechtsfrage iSv Art 133 Abs 4 B-VG nicht aufgezeigt. Zum einen trifft die in der Revision aufgestellte Behauptung in dieser Allgemeinheit nicht zu. Zum anderen ist der Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen, welchen konkreten Aspekten das BVwG bei der Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.