Das Nichtbegehen neuer Straftaten kann für sich genommen nicht mildernd wirken
GZ Ra 2020/02/0145, 16.02.2021
VwGH: Soweit sich der Revisionswerber gegen die Strafhöhe wendet, ist festzuhalten, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom VGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen iS des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dh, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint.
Soweit der Revisionswerber rügt, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er sich seit der letzten Verwaltungsstrafe im Oktober 2015 wohlverhalten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der hg Rsp das Nichtbegehen neuer Straftaten für sich genommen nicht mildernd wirken kann.