Home

Verfahrensrecht

VwGH: § 68 AVG – Abänderung und Behebung von Amts wegen

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 7 AVG ergibt sich, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gem § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht

05. 04. 2021
Gesetze:   § 68 AVG
Schlagworte: Abänderung und Behebung von Amts wegen

 
GZ Ra 2019/01/0360, 22.01.2021
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 7 AVG, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gem § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs 2 bis 4 AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (dh auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw Abänderung Gebrauch machen) entzogen. Dass die Wahrnehmung dieser Aufsichts-Befugnisse nicht im „Belieben“ der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt, vermag daran nichts zu ändern .
 
Die Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine hinreichenden Argumente auf, von der dargelegten stRsp des VwGH abzugehen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at