Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 7 AVG ergibt sich, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gem § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht
GZ Ra 2019/01/0360, 22.01.2021
VwGH: Nach stRsp des VwGH ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 7 AVG, dass niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gem § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs 2 bis 4 AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (dh auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw Abänderung Gebrauch machen) entzogen. Dass die Wahrnehmung dieser Aufsichts-Befugnisse nicht im „Belieben“ der Behörde steht, sondern ihr dabei Ermessen zukommt, vermag daran nichts zu ändern .
Die Revision zeigt in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine hinreichenden Argumente auf, von der dargelegten stRsp des VwGH abzugehen.