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Verfahrensrecht

OGH: Zum Erbrechtsstreit

Der im Verfahren über das Erbrecht unterlegene Erbansprecher kann sich noch im Verlassenschaftsverfahren auf einen anderen Berufungsgrund stützen, solange das Gericht noch nicht an die Einantwortung gebunden ist

30. 03. 2021
Gesetze:   § 161 AußStrG, § 164 AußStrG
Schlagworte: Verlassenschaftsverfahren, Erbrechtsstreit, widersprechende Erbantrittserklärungen, mehrere Berufungsgründe, Nachschieben, Erbrechtsklage

 
GZ 2 Ob 122/20k, 18.12.2020
 
OGH: Der im Verfahren über das Erbrecht unterlegene Erbansprecher verliert die Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. Er kann sein Erbrecht auf der Grundlage des in seiner Erbantrittserklärung geltend gemachten Berufungsgrundes auch nicht mehr erfolgreich mit Erbschaftsklage geltend machen. Gestützt auf einen anderen Berufungsgrund steht ihm aber jedenfalls die Erbschaftsklage offen.
 
Nach § 164 AußStrG ist ein weiteres Verfahren über das Erbrecht zu führen, wenn eine Partei nach Feststellung des Erbrechts, aber vor Bindung des Gerichts an die Einantwortung, eine Erbantrittserklärung abgibt. Ein Erbansprecher kann daher eine schon früher mögliche Erbantrittserklärung „nachschieben“. Zweck dieser Bestimmung ist (auch) das Ermöglichen einer (möglichst) abschließenden Klärung der Erbrechtsfrage schon im Verlassenschaftsverfahren.
 
Wortlaut und Zweck von § 164 AußStrG erfassen auch eine auf einen anderen Berufungsgrund gestützte Erbantrittserklärung durch eine im ersten Verfahren über das Erbrecht unterlegene Partei. Ein Grund, gerade sie auf die Erbschaftsklage zu verweisen, ist nicht erkennbar. Zwar ist richtig, dass das Zulassen einer solchen Erklärung zu einer Verzögerung des Verfahrens führt. Das gilt aber in gleicher Weise für neue Erbantrittserklärungen Dritter, die jedenfalls von § 164 AußStrG erfasst sind. Die damit verbundene Verzögerung kann das Gericht durch die Verbindung der Entscheidung über das Erbrecht mit der Einantwortung hintanhalten. Unterbleibt eine solche Verbindung, so besteht kein Anlass, einen bereits unterlegenen, aber nun einen weiteren Berufungsgrund nennenden Erbansprecher anders zu behandeln als eine neu auftretende Partei. Im Übrigen liegt es auch im Interesse des Gegners, dass die Erbrechtsfrage möglichst schon im Verlassenschaftsverfahren geklärt und so die Unsicherheit einer drohenden Erbschaftsklage vermieden wird.
 
Der im Verfahren über das Erbrecht unterlegene Erbansprecher kann sich daher noch im Verlassenschaftsverfahren auf einen anderen Berufungsgrund stützen, solange das Gericht noch nicht an die Einantwortung gebunden ist. Auf Grundlage der neuen Erbantrittserklärung des im ersten Verfahren unterlegenen Erbansprechers ist ein weiteres Verfahren über das Erbrecht zu führen.
 
 

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