Bei der Redepflicht setzt die Kausalität für Schäden der Gesellschaft voraus, dass die zuständigen Organe bei pflichtgemäßer Berichterstattung des Prüfers Maßnahmen zur Abwendung der Schäden getroffen hätten
GZ 6 Ob 207/20i, 18.02.2021
OGH: Der Abschlussprüfer unterliegt einer Redepflicht iSd § 273 UGB, wenn sich schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von AN gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen. In diesem Fall hat er unverzüglich darüber zu berichten. Relevant sind va Verstöße gegen unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Normen, zB gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Die Redepflicht ist eine Warnpflicht, die nur bei „schwerwiegenden Bedenken“ auszuüben ist. Keine Rechtswidrigkeit besteht, wenn eine Frage in bilanzrechtlicher, betriebswirtschaftlicher oder prüfungstechnischer Sicht strittig ist und der Abschlussprüfer eine objektiv vernünftige Rechtsmeinung vertreten hat. Wenn der Abschlussprüfer einem Rechtsirrtum unterliegt, der durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (fachgerechte Recherche) vermieden hätte werden können, greift die Haftung des § 275 UGB aber jedenfalls ein. Die bei der geprüften Gesellschaft eintretenden Schäden werden sich regelmäßig als bloße Vermögensschäden (also nachträgliche Veränderungen des Vermögens, die beim Geschädigten eintreten, ohne Folge der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts zu sein) manifestieren, die durch eine sorgfaltslos und ungewissenhafte oder gar parteiische Abschlussprüfung entstanden sind. Dabei handelt es sich vorwiegend um Schadensfälle, die auf die Fehlerhaftigkeit des unter der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der geprüften Gesellschaft aufgestellten Jahres- bzw Konzernabschlusses zurückgehen und vom Abschlussprüfer wegen dessen pflichtwidrigen Verhaltens nicht aufgedeckt wurden. Dies bedeutet, dass der Geschädigte (meist die geprüfte Gesellschaft) so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der konkrete Schaden ist daher mit Hilfe der Differenzmethode zu errechnen.
Erteilt der Abschlussprüfer pflichtwidrig den Bestätigungsvermerk, obgleich der Jahresabschluss statt des tatsächlich eingetretenen Verlustes einen Gewinn ausweist, begründet die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschaftsorgane noch keinen ersatzfähigen Schaden, weil dadurch die Vermögenslage der Gesellschaft noch nicht verändert wurde. Führen überhöhte Wertansätze oder ein zu hoher Gewinnausweis in weiterer Folge aber zu einer fälschlicherweise überhöhten Dividendenauszahlung, die wegen § 56 Abs 1 AktG oder § 83 GmbHG nicht mehr rückforderbar ist, so haftet dafür der Abschlussprüfer, wenn er dies pflichtwidrig verschuldet hat. Eine Unterlassung des pflichtgemäßen Handelns ist aber nur dann kausal, wenn ein gebotenes Tun den schädigenden Erfolg verhindert hätte. Im Fall der Redepflicht setzt die Kausalität für Schäden der Gesellschaft voraus, dass die zuständigen Organe bei pflichtgemäßer Berichterstattung Maßnahmen zur Abwendung der Schäden getroffen hätten; dem Abschlussprüfer steht der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu.