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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG (hier: vereinbarte Verpflichtung im Gesellschaftsvertrag, vor Abtretung der Geschäftsanteile an Nichtgesellschafter, diese den anderen Gesellschaftern anzubieten)

Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass der Gesellschafter „vor Abtretung seiner Geschäftsanteile oder eines Teiles hievon an einen Nichtgesellschafter verpflichtet [ist], diesen den anderen Gesellschaftern [...] anzubieten“; dazu hat der OGH darauf hingewiesen, dass auch die Ausübung des Gestaltungsrechts in der vorgeschriebenen Form erfolgen muss und es der Satzung nicht zusteht, diesbezüglich eine Erleichterung vorzusehen; zwar könnte eine – entgegen § 76 Abs 2 GmbHG – zunächst nicht in Notariatsaktsform abgeschlossene Vereinbarung über die Übernahme von Gesellschaftsanteilen zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss eines Notariatsakts saniert werden; iner derartigen Heilung käme jedoch keine „rückwirkende“ Wirkung auf den Zeitpunkt der nicht formwirksamen Erklärung zu

30. 03. 2021
Gesetze:   § 76 GmbH
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Übertragung von Geschäftsanteilen, Ausübung eines Gestaltungsrechts, Notariatsaktsform

 
GZ 6 Ob 240/20t, 17.12.2020
 
OGH: Der OGH hat bereits wiederholt zur Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG Stellung genommen. Demnach sind von der Formpflicht sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Verfügungsgeschäft erfasst. Wenn Anbot und Annahme in zwei Urkunden getrennt sind, dann bedürfen beide der Notariatsaktsform.
 
Den Grundsatz, dass von der Formpflicht sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte erfasst sind, hat der erkennende Senat in den Entscheidungen 6 Ob 180/17i und 6 Ob 198/20s unter eingehender Auseinandersetzung mit LuRsp bekräftigt.
 
In der Entscheidung 6 Ob 198/20s hat der erkennende Senat für eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation ausgesprochen, dass dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag ein bestimmter Sachverhalt erst die Pflicht zur Stellung eines Abtretungsangebots auslöst, der Gesellschaftsvertrag gerade kein unmittelbares Aufgriffsrecht in dem Sinn ermöglicht, dass ein Gesellschafter durch einseitige Erklärung einen Geschäftsanteil erwerben könnte, also eine „zweistufige“ Konstruktion vorliegt, in der sowohl für das Angebot als auch für dessen Annahme jeweils ein Notariatsakt erforderlich ist.
 
In diesem Zusammenhang bekräftigte der OGH auch die Auffassung, dass gerade unter dem Aspekt der Rechtssicherheit ein gesellschaftsvertraglich angeordneter ipso iure-Übergang eines Geschäftsanteils unzulässig ist.
 
Auch im vorliegenden Fall sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass der Gesellschafter „vor Abtretung seiner Geschäftsanteile oder eines Teiles hievon an einen Nichtgesellschafter verpflichtet [ist], diesen den anderen Gesellschaftern [...] anzubieten“. Dazu hat der OGH in der bereits zitierten Entscheidung 6 Ob 198/20s darauf hingewiesen, dass auch die Ausübung des Gestaltungsrechts in der vorgeschriebenen Form erfolgen muss und es der Satzung nicht zusteht, diesbezüglich eine Erleichterung vorzusehen. Zwar könnte eine – entgegen § 76 Abs 2 GmbHG – zunächst nicht in Notariatsaktsform abgeschlossene Vereinbarung über die Übernahme von Gesellschaftsanteilen zu einem späteren Zeitpunkt durch Abschluss eines Notariatsakts saniert werden. Einer derartigen Heilung käme jedoch keine „rückwirkende“ Wirkung auf den Zeitpunkt der nicht formwirksamen Erklärung zu.
 
 

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