§ 30c Abs 2 GmbHG ist analog auf Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsanteil zwar nicht vinkuliert ist, aber der Gesellschafterwechsel konzernintern stattfindet
GZ 6 Ob 155/20t, 18.02.2021
OGH: Nach § 30c Abs 1 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag bestimmten Gesellschaftern oder den jeweiligen Inhabern bestimmter Geschäftsanteile das Recht einräumen, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Das Entsendungsrecht kann nach Abs 2 nur den Inhabern solcher Geschäftsanteile eingeräumt werden, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die entsandten Aufsichtsratsmitglieder können gem Abs 3 von den Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch andere ersetzt werden. Sind die im Gesellschaftsvertrag bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann nach Abs 4 durch Gesellschafterbeschluss das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden. § 30c GmbHG unterscheidet somit beim Entsendungsrecht zwischen im Gesellschaftsvertrag namentlich genannten Gesellschaftern (höchstpersönliches Entsendungsrecht) und Inhabern bestimmter Geschäftsanteile, bei welchen die Geschäftsanteile vinkuliert sein müssen.
Da hier die Geschäftsanteile nicht vinkuliert sind, handelt es sich bei den im Gesellschaftsvertrag geregelten Entsendungsrechten um höchstpersönliche. Nach hL ist ein solches höchstpersönliches Entsendungsrecht unübertragbar und erlischt mit dem Verlust der Gesellschafterstellung.
Auch bei einer Übertragung im Konzern geht der Geschäftsanteil auf eine eigenständige juristische Person (vgl § 115 Abs 1 GmbHG: „rechtlich selbständige Unternehmen“) über. Konzerngesellschaften können auch Minderheitsgesellschafter haben, denen bestimmte Sonderrechte eingeräumt worden sind (zB Sonderrecht auf Geschäftsführung). Dadurch könnte das Entsendungsrecht faktisch auf einen „echten Dritten“ übertragen werden. Selbst wenn keine Minderheitsgesellschafter bestehen, könnte der Einfluss der (Groß-)Muttergesellschaft durch die konkrete Gesellschaftsform (Weisungsunabhängigkeit des Vorstands einer AG als Tochtergesellschaft, vgl § 70 Abs 1 AktG) beschränkt sein. Daher liegen keine hinreichenden Gründe vor, § 30c Abs 2 GmbHG (nicht teleologisch zu reduzieren, sondern) analog auf Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsanteil zwar nicht vinkuliert ist, aber der Gesellschafterwechsel konzernintern stattfindet. § 30c Abs 4 GmbHG eröffnet die Möglichkeit, bei Wegfall des Entsendungsrechts das entsandte Aufsichtsratsmitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abzuberufen. Diese Abberufungsmöglichkeit setzt aber logisch voraus, dass der Wegfall des Entsendungsrechts für sich allein die Stellung des entsendeten Aufsichtsratsmitglieds nicht tangiert.