Für die Entscheidung, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, kommt es darauf an, welche Regelung dem Wohl des Kindes besser entspricht
GZ 6 Ob 234/20k, 18.02.2021
OGH: Die Entscheidung nach § 180 Abs 2 ABGB, welchem Elternteil nach Ende der Ehe die Obsorge endgültig zu übertragen ist, hat sich allein am darin genannten Kindeswohl zu orientieren, und zwar ohne, dass es – anders als in den hier nicht relevanten Fällen der §§ 181 f ABGB) – einer Kindeswohlgefährdung bedarf, um die alleinige Obsorge anzuordnen. Für die Entscheidung, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, kommt es daher darauf an, welche Regelung dem Wohl des Kindes besser entspricht.
Der OGH ist daher der im außerordentlichen Revisionsrekurs angeführten Lehrmeinung, wonach auch die Änderung der Obsorgeverhältnisse nach § 180 ABGB hin zu einer Alleinobsorge eines Elternteils die Gefährdung des Kindeswohls voraussetze, nicht gefolgt.
Die Entscheidung des Rekursgerichts steht im Einklang mit dieser Rsp.
Die Frage, ob die Obsorge beider Eltern dem Kindeswohl entspricht, sowie die Frage, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, sofern auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde.
Eine Überschreitung des den Vorinstanzen eingeräumten Ermessensspielraums oder eine Außerachtlassung des Kindeswohls bei der Zuteilung der Alleinobsorge an den Vater wird im Rechtsmittel der Mutter nicht aufgezeigt, weil nach den Feststellungen bei der Mutter nur eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit vorliegt, aus der sich das erhöhte Risiko einer kindlichen Fehlentwicklung ergibt.
Auch die Frage, ob das Wohl des Kindes es erfordert, nach § 180 Abs 1 ABGB eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hier sahen die Vorinstanzen von der Anordnung einer Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung aufgrund der strittigen Situation, aber auch aufgrund von psychischen Risikofaktoren für das Wohlergehen der Kinder auf Seiten der Mutter ab. Angesichts dessen wird mit dem Hinweis auf die von der Sachverständigen für möglich gehaltene zukünftige Verbesserung der Kommunikationsbasis der Eltern noch nicht dargetan, dass die Vorinstanzen die Voraussetzungen für eine endgültige Obsorgeregelung gravierend verkannt hätten.