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Zivilrecht

OGH: Bestimmung der richtigen Grenze iZm wasserführendem Graben

Kann die unstrittig maßgebliche Naturgrenze nicht festgestellt werden, weil mit den beiden Grabenästen zwei gleichermaßen markante topografische Merkmale in Frage kommen, liegt eine zum Nachteil der für ihr behauptetes Eigentum beweispflichtigen Klägerin ausschlagende Grenzverwirrung vor; diese kann nicht im Prozess, sondern nur im rechtsgestaltenden Außerstreitverfahren gelöst werden

30. 03. 2021
Gesetze:   § 851 ABGB, § 850 ABGB, WRG
Schlagworte: Grenzfestsetzung, Wasserrecht, Beweislast

 
GZ 8 Ob 71/20d, 28.01.2021
 
OGH: Das Berufungsgericht hat sich in seiner rechtlichen Begründung auf § 851 ABGB gestützt. Nach dieser Rechtsnorm werden unkennbar gewordene oder streitige Grenzen nach dem letzten ruhigen Besitzstand, und wenn sich dieser nicht feststellen lässt, nach billigem Ermessen festgesetzt. Diese Bestimmung regelt die im Verfahren außer Streitsachen vorzunehmende, rechtsgestaltende gerichtliche Grenzfestsetzung, die lediglich vorläufigen Charakter aufweist.
 
Die Kriterien der Grenzfestsetzung nach § 851 Abs 1 ABGB sind im vorliegenden streitigen Verfahren, in dem die richtige Grenze eine Vorfrage bildet, daher nicht unmittelbar einschlägig. Hier trifft vielmehr die Klägerin die Beweislast für ihr behauptetes Eigentumsrecht. Der Beweis, dass irgendwann einmal ein bestimmter Grenzverlauf bestand, reicht dazu grundsätzlich ebensowenig aus wie die Feststellung, dass die mappenmäßige Rekonstruktion der Grenze nicht mit der Natur übereinstimmt.
 
Bei der Bestimmung der richtigen Grenze ist nicht primär auf die Mappengrenzen abzustellen. Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Einigkeit, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf primär nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen oder nach der Naturgrenze.
 
Wenn sich die Revisionswerberin darauf beruft, dass der linke Graben den Verlauf des von beiden Streitteilen als Grenze anerkannten öffentlichen Wassergutes markiere, weil dieser mit der Mappendarstellung besser im Einklang stehe, geht sie offenbar von einer Verbindlichkeit der Grundbuchsmappe aus, die allerdings hier so nicht besteht. Es kommt auch beim öffentlichen Gut auf den hier zugrunde gelegten natürlichen Verlauf der Grenzen an, von dem die Mappendarstellung im vorliegenden Fall nach dem Sachverhalt erheblich abweicht.
 
Welche Flächen zum öffentlichen Wassergut gehören, regelt im Übrigen § 4 Abs 1 WRG: „Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (...) sind öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich gemacht (...), aber kein Eigentümer eingetragen ist.“
 
Ausgehend von den Feststellungen führt hier nur der rechte der beiden strittigen Gräben ständig Wasser. Der linke Graben führt lediglich fallweise, offenbar bei größeren Niederschlagsmengen, Oberflächenwasser, das nach der Definition des § 3 Abs 1 lit b WRG zu den Privatgewässern zählt. Mit dem Argument, der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken der Streitteile folge dem öffentlichen Wassergut, ist auch unter diesem Aspekt für den Rechtsstandpunkt der Revisionswerberin nichts weiter zu gewinnen.
 
Kann – wie im vorliegenden Fall – die unstrittig maßgebliche Naturgrenze nicht festgestellt werden, weil mit den beiden Grabenästen zwei gleichermaßen markante topografische Merkmale in Frage kommen, liegt eine zum Nachteil der für ihr behauptetes Eigentum beweispflichtigen Klägerin ausschlagende Grenzverwirrung vor. Diese kann nicht im Prozess, sondern nur im rechtsgestaltenden Außerstreitverfahren gelöst werden.
 
 

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