Der Haftrücklass (das vertragliche Recht des Bestellers/Käufers, einen Teil des Werklohns/Kaufpreises zurückzubehalten) oder die Haftrücklassgarantie (mit dem Zweck, den Begünstigten so zu stellen, als ob er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte) sollen Gewährleistungsansprüche sichern und somit auch den Anspruch des Bestellers/Käufers auf Verbesserung des mangelhaften Werks bzw der mangelhaften Kaufsache; solange ein Verbesserungsanspruch besteht, wird die Fälligkeit des Werklohns bzw Kaufpreises hinausgeschoben; die Vereinbarung einer Haftrücklassgarantie hat darauf keinen Einfluss; der Parteiwille ist regelmäßig allein darauf gerichtet, dass die Haftrücklassgarantie den Haftrücklass ersetzt, während sonst keine Veränderung der Rechtspositionen herbeigeführt werden soll; mit dem Haftrücklass soll in erster Linie eine Deckung für zunächst verborgene Mängel geschaffen und ein Hinausschieben der Endabrechnung im Hinblick auf allenfalls noch vorhandene, aber zunächst nicht erkennbare Mängel verhindert werden; damit wird aber nicht automatisch auf das darüber hinausgehende Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers mangels Fälligkeit des Werklohns wegen Unterlassung einer Verbesserung des mangelhaften Werks verzichtet
GZ 3 Ob 176/20h, 20.01.2021
OGH: Der Werkbesteller/Käufer kann der Werklohn- bzw Kaufpreisklage die Einrede des nicht erfüllten Vertrags auch bei Vorliegen geringfügiger Mängel entgegenhalten, es sei denn, die Ausübung dieses Rechts artet zur Schikane aus. Beträgt der Verbesserungsaufwand – wie hier – rund 15 % des offenen Werklohns, ist Schikane jedenfalls zu verneinen.
Es trifft zwar zu, dass die Fälligkeit des Werklohns bzw Kaufpreises nur solange hinausgeschoben werden kann, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers/Käufers liegt; fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers/Käufers erlischt deshalb, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer/Verkäufer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt. Allerdings begründet es keine erhebliche Rechtsfrage, dass die Vorinstanzen das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten wegen der zahlreichen nach wie vor bestehenden Mängel bejahten, obwohl sie die Behebung eines anderen, davon unabhängigen – und im Übrigen mittlerweile ohnehin von der Klägerin behobenen – Mangels (des Schimmelproblems) auf die ursprünglich vorgeschlagene Weise abgelehnt hatte. Der von der Revisionswerberin in Zusammenhang mit der zunächst erklärten Ablehnung der Sanierung des Schimmelproblems vermissten zusätzlichen Feststellungen bedurfte es nicht, weil sich daraus keine Weigerung der Beklagten ableiten ließe, andere Mängel durch die Klägerin verbessern zu lassen.
Der Haftrücklass (das vertragliche Recht des Bestellers/Käufers, einen Teil des Werklohns/Kaufpreises zurückzubehalten) oder die Haftrücklassgarantie (mit dem Zweck, den Begünstigten so zu stellen, als ob er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte) sollen Gewährleistungsansprüche sichern und somit auch den Anspruch des Bestellers/Käufers auf Verbesserung des mangelhaften Werks bzw der mangelhaften Kaufsache. Solange ein Verbesserungsanspruch besteht, wird die Fälligkeit des Werklohns bzw Kaufpreises hinausgeschoben. Die Vereinbarung einer Haftrücklassgarantie hat darauf keinen Einfluss; der Parteiwille ist regelmäßig allein darauf gerichtet, dass die Haftrücklassgarantie den Haftrücklass ersetzt, während sonst keine Veränderung der Rechtspositionen herbeigeführt werden soll. Mit dem Haftrücklass soll in erster Linie eine Deckung für zunächst verborgene Mängel geschaffen und ein Hinausschieben der Endabrechnung im Hinblick auf allenfalls noch vorhandene, aber zunächst nicht erkennbare Mängel verhindert werden. Damit wird aber nicht automatisch auf das darüber hinausgehende Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers mangels Fälligkeit des Werklohns wegen Unterlassung einer Verbesserung des mangelhaften Werks verzichtet.
Von den Grundsätzen dieser Rsp sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, indem sie das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten trotz der Tatsache bejahten, dass ihr mit Fälligstellung der siebten und letzten Kaufpreisrate (= 2 % Haftrücklass) – zu einem Zeitpunkt, als sie schon zahlreiche Mängel des Objekts gerügt hatte – eine entsprechende Haftrücklassgarantie übermittelt worden war.
Dass das Berufungsgericht davon ausging, dass die festgestellten Mängel (insbesondere Kratzer an neuwertigen Isolierglasscheiben in einer Länge von bis zu 9 cm, sowie Oberflächenschäden an Fensterrahmen, Fensterstöcken und Innenfensterbänken) mit der gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft einer „Neuwertigkeit“ keinesfalls vereinbar sind, stellt ebenfalls keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.