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Zivilrecht

OGH: Zur Frage zu, ob eine außergewöhnliche Betriebsgefahr (§ 9 Abs 2 EKHG) bei einem LKW mit Anhänger zu bejahen ist, der durch eine Kollision auf der Autobahn leicht ins Schlingern geriet, aber beherrscht werden konnte und bremsend – aber ohne Vollbremsung – auf dem Pannenstreifen angehalten wurde

Im vorliegenden Fall wurde das Beklagtenfahrzeug Nr 1a nach der Kollision mit dem PKW 1b, deren Ursache nicht geklärt werden konnte, leicht schlingernd aber kontrolliert und (nicht voll-)bremsend im Wesentlichen geradlinig weitergefahren, nach rechts zum Pannenstreifen gelenkt und dort zum Stillstand gebracht; bei diesem Fahrmannöver sind keine Gefahren erkennbar, die zu den regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kfz verbundenen hinzutreten, die normale Betriebsgefahr vergrößern und sie zu einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr machen würden; dass das Beklagtenfahrzeug leicht schlingerte ist auch deshalb irrelevant, weil dieser Umstand keinen festgestellten Einfluss auf die nachfolgenden Kollisionen, insbesondere das Auffahren des Klagsfahrzeugs Nr 8 auf dessen Vorderfahrzeug hatte

30. 03. 2021
Gesetze:   § 9 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, außergewöhnliche Betriebsgefahr, leicht schlingernd nach Kollision auf Autobahn

 
GZ 2 Ob 163/20i, 18.12.2020
 
OGH: Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kfz verbunden ist, dadurch vergrößert wird, dass besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht schon deshalb vorliegen, weil ein Fahrzeug im Betrieb ist. Solche Besonderheiten sind beim Abwägen der beiderseits ursächlichen Umstände zu berücksichtigen.
 
Liegt Unbeherrschbarkeit des Fahrzeugs vor bzw gerät ein Kfz ins Schleudern, sodass es von seinem Lenker nicht mehr voll beherrscht werden kann, so wird die von ihm ausgehende Gefahr idR als außergewöhnliche Betriebsgefahr qualifiziert, auch wenn die Unbeherrschbarkeit des Fahrzeugs kein notwendiges Merkmal für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr ist. So wird in der Rsp des OGH bei einem nicht bloß durch die Verkehrslage bedingten Stillstand (oder Quasi-Stillstand) insbesondere auf Autobahnen das Vorliegen außergewöhnlicher Betriebsgefahr regelmäßig bejaht.
 
Dagegen begründet ein bloß verkehrsbedingtes Anhalten eines Kfz auf der Autobahn ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine außergewöhnliche Betriebsgefahr. Auch wenn ein Fahrzeug nach einem Kontakt (dort mit einem Reh) ohne Verreißen, Ausbrechen oder Schleudern zum Stillstand gebracht werden kann, ist die Nichtannahme einer diesem Fahrzeug zuzurechnenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr unbedenklich.
 
Im vorliegenden Fall wurde das Beklagtenfahrzeug Nr 1a nach der Kollision mit dem PKW 1b, deren Ursache nicht geklärt werden konnte, leicht schlingernd aber kontrolliert und (nicht voll-)bremsend im Wesentlichen geradlinig weitergefahren, nach rechts zum Pannenstreifen gelenkt und dort zum Stillstand gebracht. Bei diesem Fahrmannöver sind keine Gefahren erkennbar, die zu den regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kfz verbundenen hinzutreten, die normale Betriebsgefahr vergrößern und sie zu einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr machen würden. Dass das Beklagtenfahrzeug leicht schlingerte ist auch deshalb irrelevant, weil dieser Umstand keinen festgestellten Einfluss auf die nachfolgenden Kollisionen, insbesondere das Auffahren des Klagsfahrzeugs Nr 8 auf dessen Vorderfahrzeug hatte.
 
Soweit das Berufungsgericht die außergewöhnliche Betriebsgefahr beim Beklagtenfahrzeug Nr 1a in dessen bloßer Beteiligung an der Primärkollision erkennen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach den hier maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichts hatte diese Kollision keine die gewöhnliche Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs erhöhende Umstände zur Folge. Dass solche bei den nachfolgenden, die Fahrbahn blockierenden Fahrzeugen eintraten, ist für die Schadensteilung zwischen den Streitteilen nicht relevant.
 
 

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