Soweit die Revisionswerberin meint, das klagende Medienunternehmen werde „gegen jede Kritik am faktenfreien Erfinden von Kausalitäten immunisiert“, ist diese Ansicht vom Sachverhalt nicht gedeckt: Die Journalisten der Klägerin haben in ihrem Artikel eine Verdachtslage dargestellt und auch vom Dementi aus dem Umkreis der Beklagten berichtet; sie haben diesem Dementi bloß nicht geglaubt; dass ein Medium schon dann einen Bericht nicht veröffentlichen dürfte, wenn der Verdacht vom Betroffenen abgestritten wird, wäre mit Art 10 EMRK unvereinbar, zumal investigativer und kritischer Journalismus auf diese Weise unmöglich gemacht würde
GZ 6 Ob 245/20b, 18.02.2021
OGH: Die Beklagte warf der Klägerin vor, über ein bestimmtes Thema „wider besseres Wissen so berichtet zu haben“. Der Bedeutungsinhalt dieser Formulierung kann nur darin gesehen werden, die Beklagte unterstelle der Klägerin, bewusst falsch berichtet zu haben. Dieser Vorwurf geht deutlich über eine wertende Kritik hinaus.
Diesbezüglich hat die Beklagte aber den von ihr zu erbringenden Wahrheitsbeweis nicht erbracht, weil feststeht, dass die Klägerin bzw ihre Journalisten für ihre Vorwürfe zwar keine Beweise hatten, aber nicht, dass sie positiv wussten, dass ihre Vorwürfe falsch waren.
Bei unwahren Tatsachenbehauptungen gibt es nach stRsp kein Recht auf freie Meinungsäußerung.
Soweit die Revisionswerberin meint, das klagende Medienunternehmen werde „gegen jede Kritik am faktenfreien Erfinden von Kausalitäten immunisiert“, ist diese Ansicht vom Sachverhalt nicht gedeckt: Die Journalisten der Klägerin haben in ihrem Artikel eine Verdachtslage dargestellt und auch vom Dementi aus dem Umkreis der Beklagten berichtet. Sie haben diesem Dementi bloß nicht geglaubt. Dass ein Medium schon dann einen Bericht nicht veröffentlichen dürfte, wenn der Verdacht vom Betroffenen abgestritten wird, wäre mit Art 10 EMRK unvereinbar, zumal investigativer und kritischer Journalismus auf diese Weise unmöglich gemacht würde.
Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde. Auch juristische Personen sind durch § 1330 Abs 2 ABGB, nach oberstgerichtlicher Rsp aber auch durch § 1330 Abs 1 ABGB geschützt. Bei der Frage, wer von der Äußerung betroffen ist, handelt es sich um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des einzelnen Falls abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.
Nach den Feststellungen handelte es sich bei der Klägerin um die – auch im Impressum der Zeitschrift angeführte – Redaktionsgesellschaft des Nachrichtenmagazins, die den redaktionellen Inhalt desselben erstellte und im Rahmen des ihr vorgegebenen Budgets die Personalhoheit hatte. Zum Zeitpunkt der Artikelverfassung war die Klägerin für die Inhalte „zuständig“. Die Klägerin erwarb das verlagswirtschaftliche Unternehmen des Nachrichtenmagazins und ist seither Eigentümerin und Medieninhaberin des Medienunternehmens.
Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage die Aktivlegitimation der klagenden „Redaktionsgesellschaft“ bejaht haben, die für den Inhalt des Nachrichtenmagazins verantwortlich ist und der mit der inkriminierten Äußerung unterstellt wird, wider besseres Wissen gearbeitet zu haben, dann ist dies keine Fehlbeurteilung.