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Zivilrecht

OGH: Sorgfaltsmaßstäbe und Verkehrssicherungspflichten iZm Aufstellung bzw Verwendung von (automatischen) Pollern

Die Beklagte gesteht in ihrem Rechtsmittel selbst ausdrücklich zu, dass ihre Lichtsignalanlage nicht den Vorgaben des von ihr als anwendbar erachteten § 39 Abs 2 StVO entspricht, wonach die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen deutlich erkennbar sein müssen und der Abstand zwischen dem unteren Rand des Gehäuses und der Fahrbahn nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,5 m betragen darf; die Beklagte verweist zwar auf das Gefahrenzeichen mit der Zusatztafel „Automatische Absperrung“, vermag jedoch die Argumentation des Berufungsgerichts, dass der Kläger um 9:50 Uhr angesichts der ebenfalls „ausgeschilderten“ Befahrbarkeit der Fußgängerzone bis 10:00 Uhr mit dem Ausfahren des Pollers nicht rechnen musste, nicht zu entkräften; auch blieb zu Lasten der Beklagten ungeklärt, wie es überhaupt dazu kommen konnte, dass der Poller trotz elektronischer Zeitschaltung bereits deutlich vor 10:00 Uhr automatisch ausgefahren wurde

30. 03. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1319a ABGB, § 1319 ABGB, § 39 StVO, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Bauwerkehaftung, Wegehalterhaftung, Aufstellung bzw Verwendung von (automatischen) Pollern,Sorgfaltsmaßstab, Verkehrssicherungspflicht, Mitverschulden

 
GZ 2 Ob 175/20d, 28.01.2021
 
OGH: Der OGH hat nach vergleichbaren Unfällen mit versenkbaren Pollern („Pilomaten“) die Haftung des Straßenerhalters nicht nach § 1319a ABGB, sondern nach § 1319 ABGB beurteilt. Die Anspruchskonkurrenz zwischen diesen Bestimmungen ist nämlich dann zu bejahen, wenn ein auf einem Weg aufgeführtes Werk nicht zugleich eine im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd § 1319a Abs 2 ABGB ist, somit nicht dem Verkehr dient, sondern diesen nach seiner Zweckbestimmung hindert. Das trifft auch im vorliegenden Fall zu, lag doch der Zweck der Polleranlage in der Absperrung der Fußgängerzone für den zweispurigen Verkehr.
 
Nach hRsp trifft den Halter des Werks eine Gefährdungshaftung, von der er sich nur durch den Beweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben, befreien kann. Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt iSd § 1319 ABGB ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Eine vom OGH zu korrigierende Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht insoweit nicht unterlaufen. Die Beklagte gesteht in ihrem Rechtsmittel selbst ausdrücklich zu, dass ihre Lichtsignalanlage nicht den Vorgaben des von ihr als anwendbar erachteten § 39 Abs 2 StVO entspricht, wonach die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen deutlich erkennbar sein müssen und der Abstand zwischen dem unteren Rand des Gehäuses und der Fahrbahn nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,5 m betragen darf. Die Beklagte verweist zwar auf das Gefahrenzeichen mit der Zusatztafel „Automatische Absperrung“, vermag jedoch die Argumentation des Berufungsgerichts, dass der Kläger um 9:50 Uhr angesichts der ebenfalls „ausgeschilderten“ Befahrbarkeit der Fußgängerzone bis 10:00 Uhr mit dem Ausfahren des Pollers nicht rechnen musste (darin unterscheidet sich der Sachverhalt maßgeblich von jenem in den Entscheidungen 2 Ob 60/11d und 1 Ob 142/13h), nicht zu entkräften. Auch blieb zu Lasten der Beklagten ungeklärt, wie es überhaupt dazu kommen konnte, dass der Poller trotz elektronischer Zeitschaltung bereits deutlich vor 10:00 Uhr automatisch ausgefahren wurde.
 
Die Beklagte hat nicht behauptet, dass für sie die im obigen Sinn mangelhafte Beschaffenheit der Anlage nicht erkennbar gewesen wäre. Da sie die in § 1319 letzter Halbsatz ABGB geforderte objektive Sorgfalt nicht aufgewendet hat, ist die eine Haftung der Beklagten bejahende Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
 
Letzteres gilt auch für die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers durch das Berufungsgericht. Die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, den Feststellungen lasse sich keine Unaufmerksamkeit des Klägers entnehmen, ist nicht korrekturbedürftig. Zwar hielt der Kläger in Annäherung an die Polleranlage ein geringfügig über Schrittgeschwindigkeit liegendes Tempo (erwiesen sind 7 km/h) ein. Der Beurteilung der Vorínstanzen, dass die in Fußgängerzonen Schrittgeschwindigkeit anordnende Norm des § 76a Abs 6 StVO lediglich dem Schutz der Fußgänger dient, ein Verstoß gegen diese Bestimmung mit dem eingetretenen Schaden somit nicht im (hier relevanten) Mitverschuldenszusammenhang steht, hält die Revision allerdings nichts entgegen, weshalb auf den Einwand überhöhter Geschwindigkeit nicht mehr weiter einzugehen ist.
 
 

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