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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 82 SPG, § 35 VStG – Fesselung auf dem Rücken

Im Hinblick auf die Eigensicherung der Beamten ist der Umstand notorisch, dass eine Fesselung "nach vorne zeigend" im Gegensatz zu einer Fesselung am Rücken dem Betroffenen einen erheblichen Aktionsradius belässt, was bei einem aggressiven Verhalten als besonderer Grund ausreicht, um eine Fesselung auf dem Rücken schon zur Eigensicherung der Beamten als notwendig beurteilen zu können

29. 03. 2021
Gesetze:   § 35 VStG, § 82 SPG
Schlagworte: Maßnahmenbeschwerde, Fesselung auf dem Rücken, Eigensicherung der Beamten, aggressives Verhalten

 
GZ Ra 2021/01/0023, 09.02.2021
 
VwGH: Es trifft zu, dass der VwGH bereits darauf hingewiesen hat, dass eine Fesselung auf dem Rücken mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden ist und daher ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei der Handfesselung „nach vorne zeigend“. Es müssen also besondere Gründe dafür vorliegen, um eine Fesselung auf dem Rücken als notwendig („unbedingt erforderlich“) beurteilen zu können.
 
Der VwGH hat aber auch zum Vorwurf, das VwG habe es entgegen der stRsp des VwGH für zulässig erachtet, dass Handfesseln am Rücken angelegt worden seien, festgehalten, es sei nicht zu erkennen, dass das VwG in unvertretbarer Weise von der Rechtmäßigkeit der Handfesselung ausgegangen wäre. So habe das VwG festgestellt, dass die (dortige) Revisionswerberin getobt und geschrien, mit den Ellbogen „hin und her“ geschlagen und mit den Füßen „ausgetreten“ habe. Dass die Sicherheitsbehörden diesen Widerstand auf maßvollere Weise als durch das Anlegen von Handfesseln hätten begegnen können, habe die Revision nicht aufzuzeigen vermögen.
 
Gerade der letzte Hinweis des VwGH auf die Eigensicherung der Beamten weist auf den notorischen Umstand hin, dass eine Fesselung „nach vorne zeigend“ im Gegensatz zu einer Fesselung am Rücken dem Betroffenen einen erheblichen Aktionsradius belässt, was bei einem aggressiven Verhalten als besonderer Grund ausreicht, um eine Fesselung auf dem Rücken schon zur Eigensicherung der Beamten als notwendig beurteilen zu können.
 
Dass dieser besondere Grund auch im vorliegenden Fall ausgehend von den Feststellungen des VwG gegeben war, ist für den VwGH nicht zweifelhaft. Somit ist nicht zu erkennen, dass das VwG in unvertretbarer Weise von der Rechtmäßigkeit der Handfesselung ausgegangen wäre.
 
 

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