IdR wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt; Lediglich in Ausnahmefällen wird ohne Bedachtnahme auf den näheren Inhalt der schriftlichen Ausfertigung davon auszugehen sein, dass ein für das Ergebnis des Verfahrens relevanter Verfahrensmangel gegeben ist
GZ Ra 2020/20/0438, 22.01.2021
VwGH: Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die mündliche Verkündung nach § 29 Abs 2 VwGVG („mit den wesentlichen Entscheidungsgründen“) und über die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nach den §§ 58 und 60 AVG iVm. § 17 VwGVG stellt grundsätzlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Für eine Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist es nach § 42 Abs 2 Z 3 VwGG erforderlich, dass das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können, es muss also die „Relevanz“ des Verfahrensfehlers gegeben sein.
Wenn der Revisionswerber Mängel in der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ins Treffen führt, übersieht er, dass die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung idR wegfällt, wenn eine schriftliche Ausfertigung ergangen ist, die diese Mängel behebt. Lediglich in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen wird ohne Bedachtnahme auf den näheren Inhalt der schriftlichen Ausfertigung davon auszugehen sein, dass ein für das Ergebnis des Verfahrens relevanter Verfahrensmangel gegeben ist.