Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist
GZ Ra 2020/15/0059, 18.12.2020
VwGH: Nach der stRsp des VwGH ist unter einer Vorfrage iSd §§ 38 und 69 Abs 1 Z 3 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Gem § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Das BFG hat das Verfahren nicht auf der Grundlage der Bestimmung des § 34 Abs 3 VwGVG ausgesetzt. Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist.
Das BFG, das die Aussetzung nicht auf § 34 Abs 3 VwGVG gestützt hat, hat das Beschwerdeverfahren nicht bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-711/19, Admiral Sportwetten ua, ausgesetzt, sondern nach dem Spruch des angefochtenen Beschlusses unmissverständlich auf die Erledigung des Verfahrens vor dem VwGH abgestellt. Dieses (innerstaatliche) Verfahren vor dem VwGH ist aber vorliegendenfalls nicht präjudiziell iSd § 38 AVG. Somit wäre der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.