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Verfahrensrecht

OGH: (Nachträgliche) Anonymisierung iSd § 15 Abs 4 OGHG (iZm Liegenschaftsadresse)

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob für die Lage (Wohnumgebung) des Hauses, in dem sich das Mietobjekt befindet, ein Lagezuschlag zulässig ist (§ 16 Abs 2 Z 3 MRG); die Lage des Hauses ist in der Begründung der Entscheidung durch zahlreiche andere Sachverhaltsmerkmale ausreichend konkret beschrieben, sodass der Straßenname und die Hausnummer zum Verständnis und zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht erforderlich sind; die Liegenschaftsadresse ist daher zu anonymisieren

23. 03. 2021
Gesetze:   § 15 OGHG
Schlagworte: RIS, (nachträgliche) Anonymisierung, Liegenschaftsadresse

 
GZ 5 Ob 158/18y, 04.02.2021
 
OGH: Gem § 15 Abs 1 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des OGH im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Abs 4 leg cit sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.
 
Solche Anordnungen hat grundsätzlich der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen (§ 15 Abs 5 OGHG). Der erkennende Senat ist auch zur Entscheidung berufen, ob es einer nachträglichen oder ergänzenden Anonymisierung bedarf.
 
Durch diese Anonymisierungspflicht soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden. Dies kann jedoch daran scheitern, dass Parteien oder sonstige Beteiligte durch identifizierende Sachverhaltsmerkmale in der Begründung, die zum Verständnis der Entscheidung erforderlich sind, erkennbar werden. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob für die Lage (Wohnumgebung) des Hauses, in dem sich das Mietobjekt befindet, ein Lagezuschlag zulässig ist (§ 16 Abs 2 Z 3 MRG). Die Lage des Hauses ist in der Begründung der Entscheidung durch zahlreiche andere Sachverhaltsmerkmale ausreichend konkret beschrieben, sodass der Straßenname und die Hausnummer zum Verständnis und zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht erforderlich sind. Die Liegenschaftsadresse ist daher zu anonymisieren.
 
 

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