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Verfahrensrecht

OGH: Prozessvollmacht – zur Zustellverpflichtung iSd § 93 Abs 1 ZPO (iVm § 24 AußStrG) iZm unmittelbar zusammenhängenden Verfahren

Die Konstellationen, in welchen sich die Wirkung der Prozessvollmacht auf ein im Zusammenhang stehendes Verfahren erstreckt, sind mit den hier zu beurteilenden Verfahren nicht zu vergleichen; das auf Löschung einer Eintragung gerichtete Grundbuchverfahren ist im Verhältnis zu dem Verfahren, das zu dieser Grundbuchseintragung geführt hat, vollkommen eigenständig; mangels eines (auch) verfahrensbezogenen Konnexes hat es daher beim grundsätzlichen Konzept des § 24 AußStrG iVm § 93 ZPO zu bleiben; im Löschungsverfahren kann nicht an den im Eintragungsverfahren Bevollmächtigten zugestellt werden; das gilt auch für den besonderen Fall der Streitanmerkung gem § 66 GBG

23. 03. 2021
Gesetze:   § 93 ZPO, § 24 AußStrG, GBG
Schlagworte: Zustellrecht, Prozessvollmacht, unmittelbar verbundene Verfahren, Grundbuchsrecht

 
GZ 5 Ob 109/20w, 22.12.2020
 
OGH: Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, haben gem § 93 Abs 1 ZPO bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Zustellungen dürfen somit nur an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, eine Zustellung an die Partei ist wirkungslos.
 
§ 93 Abs 1 ZPO gilt zufolge § 24 Abs 1 AußStrG auch im außerstreitigen Verfahren. Auch im Außerstreitverfahren haben also Zustellungen, wenn eine Partei einen Bevollmächtigten bestellt hat, an diesen zu erfolgen. Eine Zustellung daneben auch an die Partei selbst ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos.
 
Die Zustellverpflichtung des § 93 Abs 1 ZPO setzt die Namhaftmachung des Bevollmächtigten durch den Machtgeber für das konkrete Verfahren voraus; solange im konkreten Verfahren der Bevollmächtigte nicht namhaft gemacht wurde, muss und kann wirksam nur an die Partei zugestellt werden. Die Berechtigung zur Empfangnahme von Zustellungen – und damit verbunden die Verpflichtung des Gerichts, an den Bevollmächtigten zuzustellen, – erstreckt sich grundsätzlich auch nur auf jenes Verfahren, in dem die Bevollmächtigung erteilt wurde. In der Rsp ist jedoch anerkannt, dass die Zustellverpflichtung des Gerichts an den Bevollmächtigten sich auch auf die mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten erstreckt, die vom gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht gedeckt sind.
 
In diesem Sinn unmittelbar zusammenhängende Verfahren sind etwa Abänderungsanträge nach § 72 AußStrG im Hinblick auf das ursprüngliche Verfahren, iZm Verfahren außer Streitsachen eingeleitete Provisorialverfahren, an ein Verfahren außer Streitsachen anschließende Exekutions- und Sicherstellungsverfahren einschließlich der Verfahren nach § 394 EO und verbundene Verfahren. Zu 1 Ob 115/03y sprach der OGH aus, dass jedenfalls dann, wenn in einem Scheidungsverfahren auf eine Antragstellung nach § 98 EheG Bezug genommen wurde, im Verfahren über einen solchen Antrag ein derartiger Sachzusammenhang mit dem Scheidungsverfahren besteht, dass die dort erteilten Vollmachten auch im Verfahren nach § 98 EheG Gültigkeit haben. Auch bei Exekutions- und Insolvenzverfahren wurde in bestimmten Konstellationen die Wirkung der Prozessvollmacht auf ein im Zusammenhang stehendes Verfahren erstreckt. Ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist dieser Grundsatz nunmehr in § 142 AußStrG für Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten. Sind solche Verfahren in einem gemeinschaftlichen Gerichtsakt zusammengefasst, haben alle weiteren Zustellungen an einen als Bevollmächtigten namhaft gemachten Rechtsanwalt oder Notar zu geschehen, soweit die Bevollmächtigung nicht eindeutig beschränkt ist.
 
Die Konstellationen, in welchen sich die Wirkung der Prozessvollmacht auf ein im Zusammenhang stehendes Verfahren erstreckt, sind mit den hier zu beurteilenden Verfahren nicht zu vergleichen. Das auf Löschung einer Eintragung gerichtete Grundbuchverfahren ist im Verhältnis zu dem Verfahren, das zu dieser Grundbuchseintragung geführt hat, vollkommen eigenständig. Mangels eines (auch) verfahrensbezogenen Konnexes hat es daher beim grundsätzlichen Konzept des § 24 AußStrG iVm § 93 ZPO zu bleiben. Im Löschungsverfahren kann nicht an den im Eintragungsverfahren Bevollmächtigten zugestellt werden. Das gilt auch für den besonderen Fall der Streitanmerkung gem § 66 GBG. Ausgehend davon, dass der die Löschung der Streitanmerkung bewilligende Beschluss der Person, die die Streitanmerkung erwirkt hat, nach dem Zustellrecht – losgelöst von der Frage des richtigen Adressaten – wirksam zugestellt wurde, besteht in diesem Fall das von der Einschreiterin konstatierte Rechtsschutzdefizit nicht.
 
 

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