Weder der Hinweis darauf, dass die in einem Pflegschaftsverfahren angeordnete gemeinsame Elternberatung nicht der Durchsetzung der Interessen der Eltern, sondern ausschließlich dem Kindeswohl diene, noch der Umstand, dass das Recht der Verfahrensparteien auf Akteneinsicht bei Verarbeitung von Gesundheitsdaten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO insoweit und solange zurückzutreten hat, als die Offenlegung und Verarbeitung dieser Daten für die Entscheidung des Gerichts nicht von Relevanz sind, stehen im Widerspruch zu den Erwägungen des Rekursgerichts; im Gegenteil, auch das Rekursgericht misst seiner Beurteilung, dass der dem Erstgericht vorgelegte Zwischenbericht – ungeachtet der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gegebenen Möglichkeiten – für die Sachentscheidung über die Aufrechterhaltung, Aussetzung oder (zwangsweise) Durchsetzung der gemeinsamen Elternberatung wesentlich sei, ausschlaggebende Bedeutung bei; entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin hat das Rekursgericht mit Blick auf das Gebot des fair trial überzeugende Gründe angeführt, warum ein Aktenbestandteil, der Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens haben kann, dem Vater im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich zu machen ist; anders als ein Dritter (§ 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG) muss der Vater als Partei auch kein weitergehendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft machen; die Kenntnis des Inhalts von Aktenbestandteilen im Verfahren zum eigenen Vorteil zu nützen, ist grundsätzlich nicht rechtswidrig
GZ 5 Ob 139/20g, 04.02.2021
OGH: Das Rekursgericht führte zu der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage der mit dem Inkrafttreten der DSGVO einhergehenden Einschränkungen des Rechts der Parteien auf Akteneinsicht – zusammengefasst – aus:
Die Frage, ob der Zwischenbericht des Psychotherapeuten von der Akteneinsicht des Vaters auszunehmen ist oder nicht, ist in Bezug auf den konkret strittigen (offenen) „Anspruch“ zu beantworten. Dabei handelt es sich um die Verpflichtung der Mutter, gemeinsam mit dem Vater eine Elternberatung zu absolvieren. Zuletzt beantragte die Mutter, ihre Verpflichtung zur Teilnahme an einer gemeinsamen Elternberatung mit dem Vater bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes auszusetzen. Darüber ist vom Erstgericht im weiteren Verfahren erst zu entscheiden. In diesem Antrag nimmt die Mutter zur Begründung ihres Antrags ausdrücklich Bezug auf den von ihr vorgelegten Zwischenbericht des Psychotherapeuten, aus dem sich ergebe, warum ihr gemeinsame Termine mit dem Vater bei der Elternberatung derzeit unmöglich seien. Die Interessen der Mutter am Schutz ihrer Gesundheitsdaten einerseits sind daher mit dem Interesse des Vaters an einem fairen Verfahren andererseits gegeneinander abzuwägen.
Die Richtigkeit dieser Ausführungen des Rekursgerichts zieht die Revisionsrekurswerberin nicht in Zweifel; soweit sie in ihrem Revisionsrekurs darauf eingeht, bezeichnet sie sie vielmehr ausdrücklich als richtig. Der Revisionsrekurs wendet sich ausschließlich gegen das Ergebnis der vom Rekursgericht auf Basis dieser Grundsätze vorgenommenen Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung hat aber nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen.
Das Rekursgericht hat im Zug seiner Erwägungen zunächst berücksichtigt, dass die Mutter den Zwischenbericht mit dem Bestreben vorgelegt habe, sich damit gegen den erteilten Auftrag zur gemeinsamen Absolvierung der Elternberatung zu wehren. Wenn die Mutter selbst sensible Daten in das Pflegschaftsverfahren einbringe, um ihren Prozessstandpunkt zu fördern, so müsse sie umso eher in Kauf nehmen, dass diese Daten den anderen Verfahrensbeteiligten zugänglich werden. Der Zwischenbericht sei für die Sachentscheidung über die Aufrechterhaltung oder Aussetzung der gemeinsamen Elternberatung auch wesentlich, sodass die Ausnahme dieses Aktenbestandteils von der Akteneinsicht die Verfahrensrechte des Vaters in nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigen würde. Mit dem Grundgedanken eines fairen Verfahrens sei es kaum vereinbar, wenn eine Partei eine Urkunde mit einem für ihren Prozessstandpunkt günstigen Inhalt in das Verfahren einführe, der Gegenseite aber keine Einsicht in diese Urkunde gewährt werde. Auch wenn das Pflegschaftsverfahren zwischen den Eltern mit einer nicht zu übersehenden Vehemenz geführt worden sei, rechtfertige die bloße Möglichkeit, dass der Vater aus dem Zwischenbericht für die Mutter im weiteren Pflegschaftsverfahren Nachteiliges ableite, nicht, diesem die Einsicht in diesen Aktenbestandteil zu verwehren. Dafür, dass der Vater dies in rechtsmissbräuchlicher Weise tun werde, habe die Mutter keine Begründung geliefert. Die von der Mutter begehrte Ausnahme von der Akteneinsicht würde außerdem durch eine Entscheidung, die – wie von der Mutter offensichtlich angestrebt – den Zwischenbericht berücksichtige, wohl insofern konterkariert, als eine nachvollziehbare Entscheidung, die diesen Zwischenbericht berücksichtige, nicht ohne Wiedergabe seines wesentlichen Inhalts auskomme. Auch in diesem Fall würde dem Vater also der Inhalt des Zwischenberichts zugänglich werden. Die Gewährung der Akteneinsicht für den Vater in den Zwischenbericht des Psychotherapeuten sei daher iSd Art 9 Abs 2 lit f DSGVO für das Erstgericht im Verfahren zur Entscheidung über die Aussetzung der gemeinsamen Elternberatung erforderlich, die Akteneinsicht sei daher nicht unzulässig iSd DSGVO.
Die Revisionsrekurswerberin rügt, diese vom Rekursgericht gezogenen Schlüsse seien falsch, kann dies aber nicht stichhaltig begründen. Weder der Hinweis darauf, dass die in einem Pflegschaftsverfahren angeordnete gemeinsame Elternberatung nicht der Durchsetzung der Interessen der Eltern, sondern ausschließlich dem Kindeswohl diene, noch der Umstand, dass das Recht der Verfahrensparteien auf Akteneinsicht bei Verarbeitung von Gesundheitsdaten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO insoweit und solange zurückzutreten hat, als die Offenlegung und Verarbeitung dieser Daten für die Entscheidung des Gerichts nicht von Relevanz sind, stehen im Widerspruch zu den Erwägungen des Rekursgerichts. Im Gegenteil, auch das Rekursgericht misst seiner Beurteilung, dass der dem Erstgericht vorgelegte Zwischenbericht – ungeachtet der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gegebenen Möglichkeiten – für die Sachentscheidung über die Aufrechterhaltung, Aussetzung oder (zwangsweise) Durchsetzung der gemeinsamen Elternberatung wesentlich sei, ausschlaggebende Bedeutung bei. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin hat das Rekursgericht mit Blick auf das Gebot des fair trial überzeugende Gründe angeführt, warum ein Aktenbestandteil, der Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens haben kann, dem Vater im Rahmen der Akteneinsicht zugänglich zu machen ist. Anders als ein Dritter (§ 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG) muss der Vater als Partei auch kein weitergehendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft machen. Die Kenntnis des Inhalts von Aktenbestandteilen im Verfahren zum eigenen Vorteil zu nützen, ist grundsätzlich nicht rechtswidrig. Die Mutter behauptet auch nicht, dass der Zwischenbericht über die in ihrem Vorbringen anlässlich der Urkundenvorlage und ihres Antrags auf Aussetzung der Elternberatung ohnedies zugestandene Tatsache der psychischen Beeinträchtigung hinaus sensible, für die Aussagekraft des Zwischenberichts und damit für die Entscheidung des Gerichts aber nicht wesentliche Daten der Mutter enthalte.