Auch bei direkten Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten des BGBl I 2018/54 vereinbart wurden, ist bei Beurteilung der Unverfallbarkeit von Anwartschaften aus Beschäftigungszeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, für den Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist des § 7 Abs 1 iVm der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 1 Z 16 BPG idF BGBl I 2018/54 nur wesentlich, dass die Frist „seit Erteilung der Leistungszusage“ verstrichen ist; das Erfordernis eines Verstreichens der Frist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes lässt sich diesen Bestimmungen nicht entnehmen
GZ 9 ObA 100/20a, 27.01.2021
OGH: Dass die Streitteile mit § 3 der Pensionszusage („… ist keine Wartezeit vorgesehen.“) zwar von einer nach § 7 Abs 2 BPG aF möglichen vertraglichen Wartezeit Abstand nahmen, nicht aber von der in § 7 Abs 1 Z 2 BPG aF normierten gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist, hat bereits das Berufungsgericht ausführlich dargelegt. Angesichts der schon im Gesetz angelegten Differenzierung zwischen der Unverfallbarkeitsfrist und einer darüber hinausgehenden (dann aber vertraglich zu vereinbarenden) Wartezeit liegt hier entgegen dem Vorbringen des Klägers auch noch keine unklare Regelung vor, die zu seinen Gunsten ausgelegt werden müsste. Ungeachtet der Novelle BGBl I 2018/54 ist daher davon auszugehen, dass die Streitteile nicht auf die Einhaltung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist verzichtet hatten.
Ob und inwieweit die Anwartschaften des Klägers unverfallbar sind, bestimmt sich nach § 7 Abs 1 iVm der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 1 Z 16 BPG idF BGBl I 2018/54.
Mit der neuen Fassung des § 7 Abs 1 BPG ist die Maßgeblichkeit der Beendigungsart für die Unverfallbarkeit entfallen. Zugleich wurde die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist auf drei Jahre „seit Erteilung der Leistungszusage“ verkürzt. Für die Anwendung dieser Regelung auf Anwartschaften aus „Altverträgen“, dh vor dem 21. 5. 2018 abgeschlossene Vereinbarungen, sieht die Übergangsbestimmung des Art VI Abs 1 Z 16 BPG eine Differenzierung vor. Danach soll die neue Regelung des § 7 Abs 1 BPG für Beschäftigungszeiten aus direkten Leistungszusagen, die nach dem Inkrafttreten der Novelle zum 21. 5. 2018 entstehen, gelten, während für davor liegende Beschäftigungszeiten die alte Regelung gilt. Die Erläuterungen zu Art VI Abs 1 Z 16, halten dazu fest: „Von den Neuregelungen der §§ 7 und 17 sollen Leistungszusagen insoweit erfasst werden, als aus diesen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens Anwartschaften entstehen.“
In diesem Sinn geht auch die Lit von einem „Splitting“ der Anwartschaften aus Altverträgen aus.
Zwischen den Streitteilen ist der Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist strittig.
Für die Beurteilung der Unverfallbarkeit von Anwartschaften aus den Beschäftigungszeiten, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung liegen, gilt nach der Übergangsbestimmung § 7 Abs 1 BPG nF; es kommt sohin darauf an, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 BPG nF erfüllt sind. § 7 Abs 1 BPG nF macht die Unverfallbarkeit nur davon abhängig, dass „seit Erteilung der Leistungszusage drei Jahre vergangen sind“. Weder der Übergangsbestimmung noch § 7 Abs 1 BPG nF lässt sich aber entnehmen, dass die Berücksichtigung der „neuen“ Beschäftigungszeiten auch ein Verstreichen der dreijährigen Unverfallbarkeitsfrist des § 7 Abs 1 BPG nF ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erfordert. Ein solches Verständnis, das auf einen neuen Fristenlauf hinausliefe, wäre nicht mit dem Wortlaut des § 7 Abs 1 BPG nF („seit Erteilung der Leistungszusage“) in Einklang zu bringen. Auch bei vor dem 21. 5. 2018 vereinbarten direkten Leistungszusagen ist für den Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist des § 7 Abs 1 iVm Art VI Abs 1 Z 16 BPG idF BGBl I 2018/54 sohin nur wesentlich, dass sie „seit Erteilung der Leistungszusage“ verstrichen ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses für Anwartschaften für Beschäftigungszeiten, die nach dem Inkrafttreten des BGBl I 2018/54 entstehen, keine Rolle mehr spielt, sodass die Eigenkündigung des Klägers für die Frage der Unverfallbarkeit unschädlich ist. Weiter folgt daraus, dass Anwartschaften des Klägers aus diesen Beschäftigungszeiten infolge des Ablaufs der dreijährigen Unverfallbarkeitsfrist seit Erteilung der Leistungszusage unverfallbar geworden sind.
Da der Kläger für die Unverfallbarkeit der Anwartschaften für die Beschäftigungszeit von 21. 5. 2018 bis 30. 6. 2019 die Voraussetzung des § 7 Abs 1 BPG nF (drei Jahre seit Erteilung der Leistungszusage) erfüllt, besteht sein Rechnungslegungsbegehren im Hinblick auf diesen Zeitraum zu Recht.