Zuwendungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks sind nicht als Schenkungen zu qualifizieren
GZ 5 Ob 150/20z, 07.01.2021
OGH: Nur Zuwendungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks sind keine Schenkungen. Ist eine Zuwendung nicht im Rahmen des Stiftungszwecks erfolgt, besteht keine Veranlassung, sie anders als einen Schenkungsvertrag zu qualifizieren. Ob die hier zu beurteilende Eigentumsübertragung dem Stiftungszweck entspricht, ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden nicht. Begünstigter ist gem § 5 PSG der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle, sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt wurde. Ob der Zweitantragsteller Begünstigter in diesem Sinn ist, ist durch die vorgelegten Urkunden nicht nachgewiesen. Die bloße Bezeichnung als Begünstigter im Zuwendungsbeschluss reicht nicht, weil dieser keine Begünstigtenstellung begründet