Die Anordnung der Bewährungshilfe zu einem anderen Verfahren aus Anlass einer späteren Verurteilung käme nach § 494a Abs 6 zweiter Halbsatz StPO nur in Betracht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Nachsicht begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt (und beschlussmäßig vom Widerruf der bedingten Nachsicht abgesehen) wird; sonst kann die Bewährungshilfe nachträglich (§ 52 Abs 3 iVm § 50 Abs 1 StGB) nur vom Gericht des Erstverfahrens angeordnet werden
GZ 11 Os 137/20m, 26.01.2021
OGH: Die Anordnung der Bewährungshilfe zu einem anderen Verfahren aus Anlass einer späteren Verurteilung käme nach § 494a Abs 6 zweiter Halbsatz StPO (soweit hier relevant) nur in Betracht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Nachsicht begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt (und beschlussmäßig vom Widerruf der bedingten Nachsicht abgesehen) wird (§ 494a Abs 1 Z 2 iVm Abs 6 StPO). Dies trifft auf die dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 2020 zu Grunde liegenden, vor dem (dazu im Verhältnis des § 31 StGB stehenden) Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Juli 2020, GZ 34 Hv 30/20w-8, begangenen Taten nicht zu.
Die Bewährungshilfe kann nachträglich (§ 52 Abs 3 iVm § 50 Abs 1 StGB) nur vom Gericht des Erstverfahrens (hier: dem Einzelrichter des LG Linz) angeordnet werden, weshalb sich der Ausspruch der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien mangels Entscheidungskompetenz als verfehlt erweist.
Da sich die Anordnung der Bewährungshilfe für den Verurteilten nachteilig auswirkt, sah sich der OGH veranlasst, den Beschluss ersatzlos aufzuheben.