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Zivilrecht

OGH: Zur Verwendung heimlich angefertigter Bild- und Tonaufzeichnungen als Beweismittel

Die Klägerin hat keinen im Zivilrechtsweg selbständig durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Beklagte die Vorlage heimlich angefertigter Bild- und Tonaufzeichnungen als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unterlässt; vielmehr wird die Zulässigkeit eines Beweismittels stets im jeweiligen Anlassverfahren zu beurteilen sein; auch wenn bereits ein Unterlassungstitel vorliegt, muss die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorbringens oder eines Beweismittels stets dem im jeweiligen Verfahren erkennenden Gericht vorbehalten sein; demnach kann der Beklagte der Klägerin gegenüber nicht zur Unterlassung der Vorlage von Beweismitteln im Pflegschaftsverfahren verpflichtet sein; wenn der Verpflichtete geltend macht, zu den inkriminierten Titelverstößen aus einem anderen, im Titelverfahren nicht relevierten Rechtsgrund berechtigt zu sein, stellt dies zwar keinen tauglichen Impugnationsgrund dar, es muss ihm aber möglich sein, gegen eine Exekutionsbewilligung mit Rekurs vorzugehen

23. 03. 2021
Gesetze:   § 41 UrhG, § 78 UrhG, § 36 EO, § 355 EO
Schlagworte: Urheberrecht, Bildnisschutz, freie Werknutzung, Rechtspflege, Verwendung heimlich angefertigter Bild- und Tonaufzeichnungen als Beweismittel, Unterlassungsurteil, Rechtfertigungsgrund, Impugnationsgrund, Rekurs gegen Exekutionsbewilligung

 
GZ 6 Ob 16/21b, 18.02.2021
 
OGH: Nach § 78 UrhG gilt § 41 UrhG entsprechend. Demnach stehen das Urheberrecht und somit auch der Bildnisschutz der Benutzung eines Werkes ua zu Zwecken von Gerichtsverfahren nicht entgegen. Somit kann die Vorlage in einem Gerichtsverfahren zu Beweiszwecken nicht verhindert werden; dies gilt selbst dann, wenn das Beweismittel rechtswidrig erlangt wurde. § 41 UrhG privilegiert insbesondere die Vorlage zu einem Gerichtsakt durch eine der Verfahrensparteien. Der Beweisführer hat - als Kehrseite der prozessualen Wahrheitspflicht - ein subjektives, sich aus dem materiellen Justizgewährungsanspruch ergebendes Recht auf Beweis, das auch verfassungsrechtlich garantiert ist.
 
Daher hat die Klägerin keinen im Zivilrechtsweg selbständig durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Beklagte die Vorlage heimlich angefertigter Bild- und Tonaufzeichnungen als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unterlässt. Vielmehr wird die Zulässigkeit eines Beweismittels stets im jeweiligen Anlassverfahren zu beurteilen sein. Dafür spricht nicht zuletzt, dass die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erfließenden Befugnisse grundsätzlich nicht so weit reichen, die Wahrheitsfindung im Prozess zu verhindern. IdS wurde bereits ausgesprochen, dass aus dem Privatrecht kein Anspruch darauf abgeleitet werden kann, dass jemand den Rechtsweg gar nicht beschreitet oder sonst den Staat zu Hilfe ruft.
 
In den Spruch einer Unterlassungsentscheidung müssen aber nicht allfällige Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Einschränkungen des Unterlassungsauftrags aufgenommen werden; vielmehr bestehen diese Rechtfertigungsgründe bereits von Gesetzes wegen und müssen gegebenenfalls aus Anlass einer Exekutionsführung vom Gericht überprüft werden. Aber auch wenn bereits ein Unterlassungstitel vorliegt, muss die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorbringens oder eines Beweismittels stets dem im jeweiligen Verfahren erkennenden Gericht vorbehalten sein. Demnach kann der Beklagte der Klägerin gegenüber nicht zur Unterlassung der Vorlage von Beweismitteln im Pflegschaftsverfahren verpflichtet sein. Wenn der Verpflichtete geltend macht, zu den inkriminierten Titelverstößen aus einem anderen, im Titelverfahren nicht relevierten Rechtsgrund berechtigt zu sein, stellt dies zwar keinen tauglichen Impugnationsgrund dar, es muss ihm aber möglich sein, gegen eine Exekutionsbewilligung mit Rekurs vorzugehen.
 
 

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