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Zivilrecht

OGH: Einverleibung des Vorkaufsrechts an einem Fischereirecht?

An einem Fischereirecht, das als unregelmäßige persönliche Dienstbarkeit intabuliert ist, kann ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen werden

23. 03. 2021
Gesetze:   § 472 ff ABGB, § 9 GBG, § 1072 ABGB, § 1073 ABGB, § 383 ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, Grundbuchsrecht, Fischereirecht, Vorkaufsrecht

 
GZ 5 Ob 211/20w, 10.12.2020
 
OGH: Das Fischereirecht kann als Privatrecht Ausfluss des Eigentumsrechts an einem gutseigenen Gewässer, einem Privatgewässer oder ein selbständiges dingliches Recht an einem fremden Gewässer gleich einer Dienstbarkeit sein. Ist es in letzterem Fall mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden, so ist es eine Grunddienstbarkeit, ansonsten eine frei veräußerliche und vererbbare unregelmäßige persönliche Dienstbarkeit.
 
Im konkreten Fall wurde das Fischereirecht unabhängig vom Eigentum an einer herrschenden Liegenschaft zu Gunsten der beiden Antragsteller im Grundbuch eingetragen. Mit dieser Eintragung haben die Antragsteller die unregelmäßige persönliche Dienstbarkeit des Fischereirechts erworben.
 
Das Vorkaufsrecht ist ein Gestaltungsrecht zum bevorzugten Erwerb einer Sache für den Fall, dass der Vorkaufsverpflichtete diese verkaufen will. Ein Vorkaufsrecht kann nicht nur anlässlich eines Kaufvertrags zwischen Verkäufer und Käufer, sondern auch in einer Sondervereinbarung – wie hier zwischen den beiden Antragstellern anlässlich des Kaufs des Fischereirechts vom bisherigen Berechtigten – vereinbart werden. Das Vorkaufsrecht kann jede Sache iSd § 285 ABGB, somit auch Rechte zum Gegenstand haben.
 
Die Vereinbarung des wechselseitigen Vorkaufsrechts in Punkt VI des Kaufvertrags war somit iSv LuRsp zulässig. Zu klären bleibt, ob das Vorkaufsrecht im Grundbuch einverleibt werden kann.
 
Nach § 9 GBG können nur dingliche Rechte und Lasten, das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht sowie das Bestandrecht im Grundbuch eingetragen werden.
 
Das Vorkaufsrecht ist idR ein persönliches Recht. In Rücksicht auf unbewegliche Güter kann es durch Eintragung in die öffentlichen Bücher in ein dingliches verwandelt werden (§ 1073 ABGB).
 
Entgegen dem Wortlaut des zweiten Satzes in § 1073 ABGB wird das Vorkaufsrecht durch die Eintragung ins Grundbuch nicht zu einem dinglichen Recht, es wirkt aber gegenüber Dritten wie ein solches. So bildet ein auf einer Liegenschaft einverleibtes Vorkaufsrecht ein Eintragungshindernis: Das Grundbuchgericht darf die Einverleibung des Eigentumsrechts nur bewilligen, wenn a) kein Vorkaufsfall vorliegt, oder b) der Vorkaufsberechtigte zustimmt oder c) der urkundliche Nachweis erbracht wird, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde und er von seinem Recht nicht Gebrauch machte.
 
Das Rekursgericht leitet aus § 1073 Satz 2 ABGB ab, dass Vorkaufsrechte nur an „unbeweglichen Gütern“ einverleibt werden dürfen. Die genannte Bestimmung regelt aber vorrangig (iZm § 1079 Satz 2 ABGB) die dingliche Wirkung eines Vorkaufsrechts durch die Eintragung in das Grundbuch („in die öffentlichen Bücher“). Im hier interessierenden Kontext stellt das Gesetz lediglich klar, dass nur eine Eintragung im Grundbuch einem Vorkaufsrecht eine dingliche Wirkung verschafft und deshalb eine Beziehung zu einer Liegenschaft als unbewegliche Sache bestehen muss, weil nur für solche Liegenschaften und die daran erworbenen Rechte das Grundbuch besteht. § 9 GBG selbst schließt nach seinem Wortlaut eine Eintragung der dort aufgezählten Rechte zu Lasten anderer eingetragener Rechte als dem Eigentumsrecht selbst nicht aus. Definiert werden nur jene Rechte, die Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung sein können.
 
Nach LuRsp ist die Einverleibung von Pfandrechten an einem Fruchtgenussrecht oder an sonstigen Dienstbarkeiten und Reallasten, die nicht untrennbar einer bestimmten Liegenschaft zukommen oder ausschließlich dem persönlichen Bedarf des Berechtigten dienen (wie das Wohnungsgebrauchsrecht nach § 521 Satz 1 ABGB), zulässig. Wenn demnach ein Pfandrecht an einem Fischereirecht als unregelmäßige persönliche Dienstbarkeit einverleibt werden kann, ist mangels sachlicher Rechtfertigung für eine Differenzierung auch ein Vorkaufsrecht iSd § 9 GBG eintragungsfähig.
 
 

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