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Zivilrecht

OGH: Zur Betriebsunterbrechungsversicherung iZm COVID-19

Eine Betriebsschließung ist qualitativ ein anderes Risiko als ein Betretungsverbot, sodass es unerheblich ist, in welchen Gesetzen es angeordnet wird, weil nach den Versicherungsbedingungen nur Betriebsschließungen gedeckt sind

23. 03. 2021
Gesetze:   Art 1.1.1 AVB, § 1 VersVG, § 20 EpiG, § 1 COVID-19-MaßnahmenG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Betriebsunterbrechungsversicherung, Betriebsschließung, behördliche Anordnung, COVID-19, Betretungsverbot

 
GZ 7 Ob 214/20a, 24.02.2021
 
Nach Art 1.1.1 AVB Betriebsunterbrechungsversicherung besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass auf Grund des EpiG in der letztgültigen Fassung der Betrieb von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird.
 
OGH: Gem § 20 Abs 1 EpiG kann beim Auftreten bestimmter Krankheiten die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betrieb bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. § 20 Abs 2 EpiG ermöglicht unter denselben Voraussetzungen die Schließung oder Beschränkung einzelner Betriebsstätten sowie die Untersagung des Betretens der Betriebsstätten durch einzelne Personen, die mit Kranken in Berührung kommen.
 
Gem § 1 COVID-19-MaßnahmenG konnte der BMfSG beim Auftreten von COVID-19 durch VO das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte iSd § 2 Abs 3 ASchG untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Ferner konnte gem § 2 leg cit durch VO des LH unter derselben Voraussetzung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden; eine solche VO hat hier der LH erlassen.
 
Nach den AVB muss der Betrieb aber von der zuständigen Behörde nach dem EpiG zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen werden. Diese Risikodeckung verlangt die „Schließung“ des versicherten Betriebs. Das Betretungsverbot des LH richtet sich an „Touristen“, nicht jedoch unmittelbar an den Unternehmer selbst, dh es fehlt der unmittelbare Bezug zu einem Betrieb. Ein nach §§ 1 f COVID-19-MaßnahmenG angeordnetes Betretungsverbot ist schon begrifflich etwas anderes als eine (nach den AVB erforderliche) Betriebsschließung nach dem EpiG. Eine Schließung des Betriebs muss nach den AVB zu einem gänzlichen Betriebsstillstand führen, während bei einem Betretungsverbot dem Wortlaut nach grundsätzlich kein solcher Betriebsstillstand eintritt, weil weiterhin die teilweise Aufrechterhaltung des Betriebs möglich ist (zB durch Online-Bestellungen; Abholungen; Zustellungen; Beherbergung von Geschäftsreisenden). Schon ausgehend vom Wortlaut besteht daher ein erheblicher Unterschied zwischen einem Betretungsverbot und einer Betriebsschließung. Darauf, ob sich ein Betretungsverbot für einzelne Betriebe von VN faktisch wie eine Betriebsschließung auswirkt, kommt es bei der Auslegung der vereinbarten Bedingungslage (vereinbartes Risiko) nicht an. Eine Betriebsschließung ist qualitativ ein anderes Risiko als ein Betretungsverbot, sodass es unerheblich ist, in welchen Gesetzen es angeordnet wird, weil nach den AVB nur Betriebsschließungen gedeckt sind. Das Risiko einer bloß faktisch als Nebenwirkung eintretenden Betriebsschließung aufgrund des hier angeordneten Betretungsverbots nach dem COVID-19-MaßnahmenG ist daher nicht gedeckt.
 
 

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