Auch die Verwendung des Begriffs „Anzahlung“ in Sachverhaltsfeststellungen spricht nicht dagegen, in rechtlicher Hinsicht von Angeld iSd § 908 ABGB auszugehen
GZ 5 Ob 215/20h, 02.02.2021
OGH: Nach § 908 ABGB ist, was bei Abschließung eines Vertrags voraus gegeben wird, außer dem Fall einer besonderen Verabredung, nur als Zeichen der Abschließung oder als Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrags zu betrachten und heißt Angeld. Wird der Vertrag durch Schuld einer Partei nicht erfüllt, kann die schuldlose Partei das von ihr empfangene Angeld behalten oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurückfordern. Will sie sich aber damit nicht begnügen, kann sie auf die Erfüllung oder, wenn diese nicht mehr möglich ist, auf Ersatz dringen. Nach dem Konzept des historischen Gesetzgebers bedarf das Angeld keiner besonderen Abrede, weil nur im Fall besonderer Vereinbarung anderes gelten soll. Eine widerlegbare Vermutung streitet daher für den Angeldcharakter. Allerdings ist seit Erlassung des ABGB die Bedeutung des Angeldes geringer geworden, insbesondere weil es bei schriftlichen Verträgen keines Abschlusszeichens mehr bedarf. Nunmehr wird bei Vorauszahlung eines Teils des Kaufpreises vielfach anzunehmen sein, dass die Parteien damit nicht die Absicht der Vertragsbekräftigung und der Sicherstellung der Erfüllung, sondern bloße Anzahlung ohne Rechtsfolgen des § 908 ABGB beabsichtigen. Die Höhe des voraus geleisteten Betrags kann gegen dessen Behandlung als Angeld sprechen.
Nach der Rsp ist das, was die Parteien selbst als „Anzahlung“ bezeichnen, im Zweifel nicht Angeld, sondern Teilzahlung. Auch eine solche Bezeichnung schließt für sich allein den Angeldcharakter aber noch nicht aus. Selbst die Verwendung des Begriffs „Anzahlung“ in Sachverhaltsfeststellungen spricht nicht dagegen, in rechtlicher Hinsicht von Angeld iSd § 908 ABGB auszugehen, wenn der Begriff „Anzahlung“ nicht als Begriffsgegensatz zu Angeld verwendet wird, sondern bloß faktisch die Zahlung bezeichnet. Letztlich ist die Frage, ob die Parteien Angeld oder bloß eine Anzahlung vereinbaren wollten, durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Solange diese Auslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von LuRsp im Einklang steht, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüberhinausgehende Bedeutung zukommt.
Auch das Angeld unterliegt nach mittlerweile einhelliger Meinung und Rsp grundsätzlich dem richterlichen Mäßigungsrecht analog § 1336 Abs 2 ABGB.