Ein wirksamer Rücktritt nach § 918 ABGB setzt insoweit rechtmäßiges Handeln des Zurücktretenden voraus
GZ 6 Ob 180/20v, 18.02.2021
OGH: Nach dem Vorbringen des Revisionswerbers war der Vertragsrücktritt der Beklagten vom 26. 2. 2015 gegenüber dem Sohn des Revisionswerbers betreffend den Kauf einer Eigentumswohnung vertragswidrig, weshalb die Beklagte gegen die Vereinbarung rechtswidrig verstoßen habe.
Ein wirksamer Rücktritt nach § 918 ABGB setzt aber insoweit rechtmäßiges Handeln des Zurücktretenden voraus. Der Rücktritt der Beklagten war also nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers unwirksam. Es kann daher keine Rede davon sein, dass – wie er meint – die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung betreffend die Eigentumswohnung nicht mehr möglich war.
Nur mit der behaupteten Unmöglichkeit der Übertragung begründete der Revisionswerber die Berechtigung für seinen Rücktritt vom Vergleich. Da diese Unmöglichkeit nicht vorlag, fällt auch die Rechtfertigung für den Rücktritt durch den Revisionswerber weg, zumal er sich auf keine Tatsachen, aus denen ein Verzug der Beklagten abzuleiten wäre, stützt.
Die Vereinbarung vom 20. 2. 2015 ist daher nach wie vor aufrecht. Danach ist der Kläger im Gegenzug zur Übertragung des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen an ihn zu bestimmten Zahlungen an die Beklagte sowie zur Übernahme der Rückzahlung von Krediten verpflichtet. Die Verurteilung der Beklagten auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts an den gegenständlichen Liegenschaftsanteilen Zug um Zug gegen die den Kläger treffenden Pflichten aus der Vereinbarung erfolgte daher zu Recht.