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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob vom geschädigten Kläger die Reparaturabsicht behauptet werden muss

Der Kläger, der „fiktive Reparaturkosten“ (genauer: einen Reparaturkostenvorschuss) geltend macht, muss nicht behaupten, dass diese Kosten die objektive Wertminderung der beschädigten Sache nicht überschreiten; es genügt die Behauptung und der Beweis, dass die Reparatur durchgeführt werden wird

23. 03. 2021
Gesetze:   § 1323 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, fiktive Reparaturkosten, Reparaturkostenvorschuss, objektive Wertminderung

 
GZ 2 Ob 150/20b, 28.01.2021
 
OGH: Ein Ersatz bloß „fiktiver“ Reparaturkosten steht nicht zu. Beim Deckungskapital für eine noch nicht durchgeführte Reparatur handelt es sich im Regelfall um einen zweckgebundenen Vorschuss, für den der Empfänger verrechnungspflichtig ist; einer ausdrücklichen Bezeichnung als „Vorschuss“ bedarf es nicht. Der Kläger, der „fiktive Reparaturkosten“ (genauer: einen Reparaturkostenvorschuss) geltend macht, muss nicht behaupten, dass diese Kosten die objektive Wertminderung der beschädigten Sache nicht überschreiten; es genügt die Behauptung und der Beweis, dass die Reparatur durchgeführt werden wird. Dann können (wie auch im Fall bereits aufgewendeter Kosten) auch wirtschaftlich vertretbare höhere Kosten verlangt werden. Im Vorbringen des Klägers zum Reparaturkostenvorschuss ist idR nicht implizit auch Vorbringen zu einer objektiven Wertminderung iSd Differenz des geringeren Werts der beschädigten gegenüber jenem der unbeschädigten Sache enthalten.
 
Die Ansicht des Berufungsgerichts, mangels Behauptung der Reparaturabsicht bestehe kein Anspruch auf Zahlung eines Reparaturkostenvorschusses und auch ein Ersatz der objektiven Wertminderung scheide aus, weil die Klägerin ihr Begehren darauf nicht gestützt habe, ist durch diese Rsp gedeckt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die beklagten Parteien die Reparaturkosten und die geltend gemachte Wertminderung (bloß) der Höhe nach außer Streit gestellt haben, weil das Bestehen oder Nichtbestehen einer Reparaturabsicht den Grund des Ersatzanspruchs betrifft.
 
 

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